01.03.2021 - 9.21 Tierschutzgerechte Hundesteuer

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Präsident der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.

 

Frau Hübner

. bringt die Beschlussvorlage ein.

. teilt mit, dass die Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ mit der Beschlussvorlage „Änderung der Hundesteuersatzung im Zusammenhang mit BV-P-ö/07/0018 "Tierschutzgerechte Hundesteuer"“ (BV-V/07/0344) einverstanden sei, wenn Inhaber*innen des Kultur- und Sozialpasses von dieser Erhöhung ausgenommen werden und für sie ein um 20 Prozent reduzierter Satz vorgesehen wird.

 

Der Oberbürgermeister

. informiert, dass die Verwaltung mit der Änderung einverstanden sei und die Beschlussvorlage „Änderung der Hundesteuersatzung im Zusammenhang mit BV-P-ö/07/0018 "Tierschutzgerechte Hundesteuer"“ (BV-V/07/0344) damit nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden müsse.

 

Der Präsident der Bürgerschaft lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen.

 

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Beschluss:

 

Die Greifswalder Bürgerschaft beschließt, dass in der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Hundesteuer folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

In § 3 Steuermaßstab und Steuersatz

Absatz 1

 

ab dem 01.01.2021

 

für den 1. Hund

80,00 EUR

für den 2. Hund

125,00 EUR

für jeden weiteren Hund

170,00 EUR

 

Absatz 4 wird ergänzt:

 

für Inhaber des KUS-Passes beträgt auf Antrag hin in Abweichung zu Absatz 1 die Steuer:

-          für den 1. Hund 64,00 Euro 

-          für den 2. Hund 100,00 Euro 

für jeden weiteren Hund 136,00 Euro

 

In § 4 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

 

-          Aufnahme eines neuen Punktes „Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden“ in die Liste der steuerbefreiten Hunde in § 4 Absatz 2 sowie Streichung von § 4 Absatz 4

-          Streichung von § 4 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 5 für Jagdhunde und Versuchstierhunde

-          Aufnahme eines neuen Absatz 4 „Auf Antrag und nach Vorlage eines Hundeführerscheins wird einmalig eine Steuerbefreiung für 24 Monate gewährt.“

 

In § 5 Steuerermäßigungen

 

-          Streichung von § 5 Absatz 7 für gewerbliche Zucht

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

mehrheitlich

18

0