04.11.2019 - 8.8 Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaft...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

gemeinsame Diskussion der TOPs 8.6, 8.7 und 8.8 (siehe TOP 8.6)

 

Herr Liskow lässt erst über Punkt 2 und dann über Punkt 1 des Änderungsantrages „Änderungsantrag zum Änderungsantrag BV-P/07/0011-02 der Fraktionen DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Einzelmitglied Hulda Kalhorn zu „Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen“ (BV-V/07/0063)“ (BV-P/07/0077) der CDU-Fraktion abstimmen (siehe Abstimmung TOP 8.8.2).

 

Punkt 3 wurde bereits von den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ übernommen.

 

Der Präsident der Bürgerschaft lässt über den geänderten Änderungsantrag „Änderungsantrag zu: Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen (BV-V/07/0063)“ (BV-P/07/0011-02) abstimmen (siehe TOP 8.8.1).

 

Nach der Abstimmung wird die Sitzung für einige Minuten unterbrochen.

 

Pause

20:00 Uhr – 20:11 Uhr

 

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Beschluss:

 

1Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt: Die Vergabe von landwirtschaftlichen Flächen ab 5 ha erfolgt im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen auf der Basis von feststehenden Pachtvorgaben und Bewertungskriterien.

Zielsetzung ist dabei der Erhalt der Fruchtbarkeit des Pachtlandes und der

Biodiversität der Natur für zukünftige Generationen, im Einklang mit der Stabilität der angrenzenden Ökosysteme Stadtwald, Feuchtwiesen und Boddengewässern.

Die feststehenden Pachtvorgaben beinhalten:

a)   Die Vergabe der Pachtflächen erfolgt auf der Basis eines vorgegebenen Pachtpreises und somit nicht nach Höchstgebot. Der Pachtzins hat bei Neuverpachtungen dem durchschnittlichen Pachtpreis, der im jeweils aktuellsten Landesgrundstücksmarktbericht für den entsprechenden Landkreis ausgewiesen ist, zu entsprechen.

b)     Anerkennung der Allgemeinen Pachtbedingungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch den neuen Pächter.

c)     Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung (gem. B734-28/18, Anlage 3)

Folgende Kriterien werden dem Vergabeprozess zugrunde gelegt:

1)       Betriebssitz/Ortsansässigkeit des Bewerbers im Pachtgebiet

2)       Bewirtschaftungsform angepasst an die ausgeschriebene Fläche

3)       Ausrichtung der Bewirtschaftungsweise ausgerichtet auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Zertifizierten Ökolandbau-Betrieben ist der Vorrang zu geben. Gleichgestellt werden aber auch konventionelle Betriebe, wenn ihr Betriebskonzept umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität vorsieht. In diesem Fall soll das Konzept zur Bewirtschaftung der Flächen (im Zug der Bewerbung um die Pachtfläche) von einem anerkannten Naturschutz-, Bio-Anbauverband oder einer landwirtschaftlichen Naturschutzberatung bestätigt werden. Betriebe, mit einem Konzept zur Anwendung des Integrierten Pflanzenschutzes sind den ersten beiden Optionen nachgeordnet, werden jedoch gegenüber rein konventionell wirtschaftenden Betrieben bevorzugt.  

4)       2“Reduzierung der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel gemäß BV-V/07/0041 („Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“) Nr. 3.“

5)       Biodiversitätsfördernde Maßnahmen

6)       Darstellung der Unternehmensform

7)       Fachliche Qualifikation des Bewerbers

8)       Arbeitskräftebestand, neu entstehende Arbeitsplätze, Lehrlingsausbildung

9)       Konzepte zu regionalen Vermarktungsmöglichkeiten oder andere innovative Ideen

10)  Neugründung eines Betriebes/Junglandwirt

11)  Förderung kleiner Betriebsgrößen

12)  Bildungsangebote und Inklusion                 

13)  Pachtverlängerung

Ausschlusskriterien:

Ausschlusskriterium ist neben der Nichteinhaltung des Mindestpachtgebots die Nichteinhaltung von ökologischen Mindestanforderungen. Diese Anforderungen sind:

  1. keine gentechnisch veränderten Organismen im ganzen Betrieb (Saatgut und Futtermittel).
  2. kein Grünlandumbruch, keine Entfernung von Landschaftselementen, kein Verfüllen von Nassstellen, kein Ausbringen von Klärschlamm.
  3. bei Tierhaltung: a) so viele Tiere in der Betriebsstätte, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz empfiehlt, b) der Betrieb mindestens 60 % des Futters aus eigener Erzeugung herstellt, c) der Tierbesatz im Betrieb nicht mehr als 2 GVE/ha umfasst.

Jede stadteigene Landwirtschaftsfläche über 5 ha Größe wird rechtzeitig, mindestens jedoch mit einer Frist von 24 Monaten vor Ablauf des Pachtvertrages, öffentlich ausgeschrieben. Die Regelungen des Beschlusses „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ sind hierbei anzuwenden. Die Pachtinteressenten können sich mittels eines Pachtantrags auf die ausgeschriebenen Flächen bewerben. Im Pachtantrag machen die Interessenten Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien und stellen ihr Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzept vor. Pachtverträge, die vor dem 31.12.2021 auslaufen, sind umgehend nach den Regelungen des Beschlusses „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ und den Vergabekriterien dieses Beschlusses zu behandeln.

Sofern eine öffentliche Ausschreibung von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt, wird zur Aus-wertung der eingegangenen Bewerbungen ein Gremium gebildet, das sich aus zwei Mitarbeitern aus der Verwaltung, einem Vertreter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt und einem Vertreter  der Bürgerschaft (Vorsitz des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit) sowie, sofern es sich um Miteigentumsflächen handelt, einem Vertreter der Peter-Warschow-Sammelstiftung zusammensetzt und einen Vergabevorschlag erarbeitet.

 

Insofern die betriebliche Existenz nachweisbar durch die mögliche Nichtverlängerung eines Pachtvertrags gefährdet ist (§ 595 BGB), kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden. Der betroffene Landwirtschaftsbetrieb ist in diesem Fall verpflichtet die konkrete wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes schriftlich nachzuweisen.

Etwaige Entschädigungsansprüche des bisherigen Pächters gegen die Universitäts- und Hansestadt Greifswald aus dem ausgelaufenen Pachtverhältnis sind von dem neuen Pächter zu übernehmen.

Um die im Rahmen der eingereichten Bewerbung gemachten Aussagen zu kontrollieren, wird der Pachtvertrag über eine Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen. Sofern erkennbar ist, dass das im Rahmen der Ausschreibung eingereichte Konzept grundsätzlich nicht eingehalten wird, hat die UHGW ein Sonderkündigungsrecht. Nach spätestens 6 Jahren ist eine Evaluierung auf Einhaltung der eingereichten Konzepte vorzunehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind zu Pachtbeginn vertraglich zu regeln. 

Zusätzlich zum Auswahlverfahren werden für jede städtische landwirtschaftliche Nutzfläche flächenspezifische Naturschutzmaßnahmen definiert Die flächenspezifischen Naturschutz-maßnahmen basieren u.a. auf das anstehende Konzept zur Reduzierung von „Biodiversität gefährdenden Stoffen“ (Pkt. 3 in B734-28/18). Für die Definition geeigneter flächenspezifischer Maßnahmen wird von der Stadtverwaltung vorab eine qualifizierte landwirtschaftliche

Naturschutzberatung beauftragt. Die vorgeschlagenen Naturschutzmaßnahmen werden den Pachtbewerbern im Vorfeld offengelegt. Entsprechend dem „Greifswalder Ansatz“ (Kooperationsvereinbarung gem. B734-28/18, Anlage 3) werden die dann tatsächlich durchzuführenden Naturschutzmaßnahmen z.B. biodiversitätsfördende Maßnahmen im Pachtvertrag mit fixiert.

 

1 Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Einzelmitglied Hulda Kalhorn (AL)

 

2 Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion BG/FDP/KfV

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Der Änderungsantrag „Änderungsantrag zu: Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen (BV-V/07/0063)“ (BV-P/07/0011-02) ersetzt die Beschlussvorlage.

Die Abstimmung ist über den Änderungsantrag erfolgt:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

24

16

0

 

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