01.03.2021 - 9.21 Tierschutzgerechte Hundesteuer
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.21
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
- Gremium:
- Bürgerschaft (BS)
- Datum:
- Mo, 01.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sondersitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Präsident der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.
Frau Hübner
. bringt die Beschlussvorlage ein.
. teilt mit, dass die Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ mit der Beschlussvorlage „Änderung der Hundesteuersatzung im Zusammenhang mit BV-P-ö/07/0018 "Tierschutzgerechte Hundesteuer"“ (BV-V/07/0344) einverstanden sei, wenn Inhaber*innen des Kultur- und Sozialpasses von dieser Erhöhung ausgenommen werden und für sie ein um 20 Prozent reduzierter Satz vorgesehen wird.
Der Oberbürgermeister
. informiert, dass die Verwaltung mit der Änderung einverstanden sei und die Beschlussvorlage „Änderung der Hundesteuersatzung im Zusammenhang mit BV-P-ö/07/0018 "Tierschutzgerechte Hundesteuer"“ (BV-V/07/0344) damit nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden müsse.
Der Präsident der Bürgerschaft lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen.
Beschluss:
Die Greifswalder Bürgerschaft beschließt, dass in der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Hundesteuer folgende Änderungen vorgenommen werden:
In § 3 Steuermaßstab und Steuersatz
Absatz 1
ab dem 01.01.2021
für den 1. Hund |
80,00 EUR |
für den 2. Hund |
125,00 EUR |
für jeden weiteren Hund |
170,00 EUR |
Absatz 4 wird ergänzt:
für Inhaber des KUS-Passes beträgt auf Antrag hin in Abweichung zu Absatz 1 die Steuer:
- für den 1. Hund 64,00 Euro
- für den 2. Hund 100,00 Euro
für jeden weiteren Hund 136,00 Euro
In § 4 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung
- Aufnahme eines neuen Punktes „Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden“ in die Liste der steuerbefreiten Hunde in § 4 Absatz 2 sowie Streichung von § 4 Absatz 4
- Streichung von § 4 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 5 für Jagdhunde und Versuchstierhunde
- Aufnahme eines neuen Absatz 4 „Auf Antrag und nach Vorlage eines Hundeführerscheins wird einmalig eine Steuerbefreiung für 24 Monate gewährt.“
In § 5 Steuerermäßigungen
- Streichung von § 5 Absatz 7 für gewerbliche Zucht