09.01.2023 - 6 Mitteilungen der Verwaltung

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Wortprotokoll

Frau Heinrich verliest zwei schriftlich vorliegende Informationen von Frau von Busse.

 

1. Frage der OTV Riems: „Auf unserer letzten Sitzung (siehe Protokoll) wurde Gesprächsbedarf mit Verwaltung und A4RES zum Hafenausbau geäußert. Herr Grüber hat mir allerdings bereits telefonisch mitgeteilt, er steht dafür nicht zur Verfügung. Wen könnte ich von der Verwaltung ansprechen?

Antwort Frau von Busse: „Die Stadt hat bzgl. der weiteren Planungen und Verfahren zur Hafensanierung/Hafenausbau Riems keine Federführung und ist kein direkter Beteiligter im Verfahren. Vor der Realisierung der Zielstellung von A4RES zur Vergrößerung des Hafens soll zuerst die Reparatur der Steganlage durchgeführt werden; damit wäre der vorläufige/weitere Betrieb für ca. 5 - 7 Jahre möglich. Während dieser Übergangszeit soll dann das notwendige Genehmigungsverfahren zum Hafenausbau bzw. -sanierung durchgeführt werden. Die jetzigen Maßnahmen laufen also ohne Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens, welches offiziell erst noch angestoßen werden muss. Dieses Verfahren wird dann aus hiesiger Sicht beim Ordnungsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald liegen, wenn das jetzige Nahziel der Sanierung erfolgt ist. Die jetzigen Abstimmungen zwischen A4RES, StALU und weiteren Fachbehörden betreffs der Verkehrssicherung und Reparatur der Steganlage wurden ebenfalls federführend vom kreislichen Ordnungsamt erfolgreich durchgeführt.

 

2. Frage OTV Riems: „Auch zu unserem Dauerbrenner "Geschwindigkeitseinschränkung für die Straße an der Wiek" ist die Frage, ob auf die in Rede stehende zeitliche Einschränkung verzichtet werden kann, noch nicht beantwortet (?).“

Antwort Frau von Busse: „Aufgrund der Forderungen der OTV Riems und Bewohnern in dem Bereich Ortslage Riems, An der Wieck/Bergweg wurden Prüfungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Reduzierung der ortsüblichen zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h durchgeführt. Zusätzlich wurde auf Betreiben der Anwohner eine Erschütterungsmessung in eine nahen Wohnung vorgenommen. Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht gab es keinen Anspruch für eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit. Die Voraussetzungen dafür waren nicht gegeben. Das Unfallgeschehen war und ist unauffällig. Zu schützende Eirichtungen wie Schulen, Kindergärten oder medizinische Einrichtungen sind dort nicht vorhanden. Die Erschütterungsmessung ergab, dass keine Gefahr für die Bausubstanz vorliegt.

Die nochmalige eingehende Prüfung durch den Straßenbaulastträger ergab, dass unter Berücksichtigung der Oberflächenbefestigung in Bezug auf die Ebenflächigkeit und damit im Zusammenhang stehend das Material der Oberflächenbefestigung, hier Schlackepflaster, Gefahren bei der Nutzung der Fahrbahn auch und gerade bei Gegenverkehrssituationen entstehen können. Weiterhin wurde bei der Erschütterungsmessung nachgewiesen, dass die dortigen Anwohner durch die Straßennutzung gefährdet sind.

In Auswertung der Prüfung konnte hier der Anspruch nach § 45 (2) der StVO für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Veranlassung des Straßenbaulastträgers umgesetzt werden. Die städtische untere Straßenverkehrsbehörde ist dem gefolgt und hat die verkehrsrechtliche Anordnung für die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 Km/h in diesem Bereich erlassen. Diese ist auf ca. 200 m im Kreuzungs- und Kurvenbereich beschränkt. Die Geschwindigkeitsreduzierung ist nicht zeitlich begrenzt und gilt für LKW und PKW gleichermaßen.

Die Umsetzung dieser Anordnung wird im Januar 2023 erfolgen. Weiterhin werden zwei Smiley Anlagen, aus jeder Fahrtrichtung eine, in diesem Bereich montiert und sollen die Verkehrsteilnehmer auf die zulässige Geschwindigkeit hinweisen. Diese Montage soll ebenfalls im Januar 2023 erfolgen.“

 

Die OTV ist erfreut über diese Entscheidung, möchte aber wissen, welchen konkreten Bereich besagte 200 m betreffen.

 

Der kritische Wegabschnitt aus Riemser Sicht betrifft für Autofahrer den Bereich von der Kurve bei der Einmündung der Straßen Am Rundling/Hauptstraße (abschüssige Straßen, falsch verlegtes Pflaster, Rutschgefahr bei Nässe, was schon zu Unfällen geführt hat) bis zur Einmündung Bukowberg.

Der nachfolgende Abschnitt bis zum Beginn des Dammes wird als besonders gefährlich für Fußgänger wegen des fehlenden Gehwegs, des Straßenzustands und der Fahrbahneinengung als gefährlich bewertet.

 

CEVA soll von Fr. Heinrich angesprochen werden, ob die Hecken auf deren Grundstücksgelände an der Grenze zur Straße zurückgeschnitten werden können, da die Triebe inzwischen z.T. relativ weit auf die Fahrbahn reichen.