18.10.2023 - 10.12 Teilstrategie zum nachhaltigen Management des G...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Präsident der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.

 

Herr Dr. Meyer bringt den Änderungsantrag „Änderungsantrag zu Teilstrategie zum nachhaltigen Management des Grundstücksvermögens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Antrag zur Vorlage BV-V/07/0794-01“ (BV-V/07/0794-02) der Fraktion BG/FDP/KfV ein.

 

Herr Gabel bringt den Änderungsantrag „Änderungsantrag zu: Teilstrategie zum nachhaltigen Management des Grundstücksvermögens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Antrag zur Vorlage BV-V/07/0794-01“ (BV-V/07/0794-04) der Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ ein.

 

Frau von Busse

. teilt mit, dass die Verwaltung beide Änderungsanträge übernehme. Allerdings rege die Verwaltung beim Änderungsantrag „Änderungsantrag zu: Teilstrategie zum nachhaltigen Management des Grundstücksvermögens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Antrag zur Vorlage BV-V/07/0794-01“ (BV-V/07/0794-04) der Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ an, bei dem dritten Anstrich das Wort „Sozialwohnungsbau“ in „Wohnungsbau“ zu ändern.

 

Die Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ erklärt sich mit dem Vorschlag der Verwaltung einverstanden.

 

Frau Prof. Dr. Tolani

. kritisiert den im letzten Jahr gefassten diesbezüglichen Grundsatzbeschluss, da dieser aus ihrer Sicht ein generelles Misstrauen gegenüber Privateigentum ausspreche und die Ansicht vertrete, dass möglichst viel Land in städtische Hand gehöre. Die CDU-Fraktion vertrete diese Ansicht nicht.

Die Verwaltung habe damals in einer kritischen Stellungnahme insbesondere die Interessen der Unternehmerschaft herausgestellt. Auch für andere Bauherren stellen sich mehrere Fragen.

Ihrer Meinung nach sollten die Vor- und Nachteile des Erbbaurechtes vernünftig abgewogen werden. Der Erwerb eines Erbbaurechts erscheine nur auf den ersten Blick als vorteilhaft. Auf den zweiten Blick stelle sich dies als eine teure Lösung heraus. Von einer sozialen Geste gegenüber jungen Familien könne man in diesem Fall daher nicht sprechen. Auch der Stadt werde dies mehr schaden als nützen, berücksichtige man die Entschädigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers. Das bedeute, wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erlische, dass der Eigentümer des Grundstückes dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu leisten habe. Das bringe eine Zahlungsverpflichtung für spätere Generationen mit sich.

Hingegen würde bei Veräußerung von Grundstücken ein Kaufpreis erzielt, welcher investiert werden könnte. Mit der Vorlage werden Einnahmen der Stadt verhindert. In der angespannten Haushaltslage solle nun zusätzlich Geld für den Ankauf von Flächen ausgegeben werden.

. ist der Meinung, dass in der Beschlussvorlage die Ausnahmen eindeutig benannt werden müssten, sonst laufe die Anwendung auf Willkür hinaus.

 

Herr König

. könne die Argumentation von Frau Prof. Dr. Tolani nachvollziehen.

. sei jedoch anderer Meinung.

. wolle nicht, dass irgendwann alle Flächen im privaten Besitz seien und der Stadt lediglich die Straßen gehören. Die Gestaltung, wie beispielsweise die Notwendigkeit eines Regenrückhaltebeckens oder zusätzliche Wohnbebauung, könne weiterhin seitens der Stadt gesteuert werden. Es sei sehr wichtig, dass Zukunftspotentiale vorhanden seien und die Stadt auch in der Zukunft noch gestalten und entscheiden könne, wie die weitere Entwicklung aussehen solle. Der Rückkauf über eine Art Vorzugsrecht der Stadt sei zumindest nach aktueller Gesetzeslage äußerst schwierig.

 

Frau von Busse

. begründet die vorgeschlagene Änderung des Wortes „Sozialwohnungsbau“ in „Wohnungsbau“ im Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ.

 

Herr Burmeister

. könne der Argumentation von Herrn König nicht ganz folgen. Seines Wissens nach könnten Erbbaupachtverträge zwischenzeitlich nicht einseitig gekündigt werden, sodass frühestens nach 99 Jahren Handlungsspielraum entstehe. Sollte in der Zeit eine Bebauung der Fläche stattfinden, bestehe auch nach Ablauf der Zeit keine tatsächliche Verfügungsgewalt seitens der Stadt. Zunächst müssten die Personen entschädigt und das Haus abgerissen werden und erst dann könne die vorgesehene Nutzung erfolgen.

 

Der Präsident der Bürgerschaft lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen.

 

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Beschluss:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

 

  1. Die Annahme der Teilstrategie zum nachhaltigen Management des Grundstücksvermögens und unterstützt im Bereich ihrer Verantwortlichkeit die Umsetzung der im Konzept empfohlenen Leitlinien und Maßnahmen.

 

  1. Das Grundstücksvermögen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird nicht durch Verkäufe verringert. Stattdessen werden Erbbaurechtsverträge, Vermietungen oder Verpachtungen angewendet.

Ausnahmen davon können vom zuständigen politischen Gremium insbesondere1 bei folgenden Grundstücksveräußerungen beschlossen werden:

  • bei unverhältnismäßig hohem Sanierungsaufwand,
  • Sozialwohnungsbau,
  • partizipativen Wohnformen,
  • Flächentauschen,
  • Arrondierungen,
  • kleinteiliger Ergänzungsbebauung und
  • Gewerbeansiedlungen in Gewerbegebieten.

Es wird auf den Bürgerschaftsbeschluss vom 04.04.2022 zum nachhaltigen Grundstücksmanagement (BV-P-ö/07/0197-0-01) verwiesen.

 

  1. Das Grundstücksvermögen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird durch strategischen Zukauf von Flächen erhöht. Dies insbesondere im Rahmen und zum Zwecke von
  • Gewerbeentwicklung
  • Erholung/Begegnung
  • Wohnungsbau und sozialen/kulturellen Einrichtungen
  • Ökolandbau
  • Natur-, Arten- und Klimaschutzmaßnahmen
  • Flächentauschen2

 

  1. Der Erbbauzins für Wohnbaugrundstücke wird künftig einheitlich auf 4 % des jeweiligen Verkehrswertes festgesetzt. Dies gilt auch für das aktuelle Wohngebiet im B-Plan Nr. 13 „Am Elisenpark“. Für Gewerbegrundstücke wird der Erbbauzinssatz im Einzelfall gutachterlich ermittelt. Wird ein Grundstück zu gemeinnützigen/mildtätigen Zwecken vergeben, kann von dem zuständigen politischen Gremium eine Reduzierung des Erbbauzinses beschlossen werden, sofern die kommunalrechtlichen Vorschriften dies zulassen.

 

  1. Die Erbbaurechtsverträge werden mit einer Laufzeit von bis zu 99 Jahren bei Wohnen abgeschlossen. Die Laufzeit bei Gewerbegrundstücken ist frei verhandelbar, um die Attraktivität des Erbbaurechts zu steigern. Kaufoptionen für die Grundstücke werden grundsätzlich nicht in die Verträge aufgenommen.

 

  1. Die „Richtlinie zur Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb oder Bau von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken“ (BV-P-ö/07/0003-05 vom 01.03.2021) wird vorläufig ausgesetzt und bedarf der Überarbeitung.

 

  1. Alle fünf Jahre wird ein Fortschrittsbericht über den Stand der Umsetzung der Teilstrategie zum nachhaltigen Management des Grundstücksvermögens erarbeitet und der Bürgerschaft vorgelegt.

 

1 vom Einbringer übernommener Änderungsantrag der Fraktion BG/FDP/KfV

2 vom Einbringer übernommener geänderter Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

22

13

4

 

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Anlagen

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