11.12.2024 - 5 Mitteilungen des Oberbürgermeisters über Beschl...

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Beratung

Die Präsidentin der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.

 

Der Oberbürgermeister

. informiert, dass im Land Mecklenburg-Vorpommern seit heute ein neuer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Amt sei. Dabei handele es sich um Herrn Dr. Wolfgang Blank, der vorher als Geschäftsführer für die WITENO GmbH tätig gewesen sei. Für die Übergangszeit übernehme Mirja Lin, die bisherige Prokuristin, die Geschäfte der WITENO GmbH. Das Nachfolgeverfahren laufe bereits, sodass die Hoffnung bestehe, alsbald eine Nachbesetzung zu finden.

Ein weiterer Personalwechsel finde in der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald statt. Heute sei der Geschäftsführer Herr Adomeit verabschiedet worden. Die Nachfolge werde Frau Ute Frahm antreten, die bereits im Unternehmen beschäftigt sei.

. dankt beiden Geschäftsführern für die jahrzehntelange Tätigkeit im Dienst der Stadt und der Menschen in Greifswald und wünscht ihnen alles Gute.

 

Herr Schreiber

. stellt kurz das weitere Verfahren zum Beschluss „Gendern unterbinden!“ (BV-P-ö/08/0074-01) vor. Nachdem dem Widerspruch zu diesem Beschluss in der vergangenen Sondersitzung der Bürgerschaft am 25.11.2024 nicht stattgegeben worden sei, habe sich der Oberbürgermeister in der Pflicht gesehen, den Beschluss zu beanstanden. Der Beschluss werde seitens der Verwaltung weiterhin als rechtswidrig angesehen, sodass der Oberbürgermeister gem. § 33 Abs. 2 KV-MV zu einer Beanstandung verpflichtet gewesen sei. Die Rechtsaufsicht sei über die fristgemäße Beanstandung informiert worden. Ihr stehe es zu, Mittel zu ergreifen, wenn sie der Meinung sei, dass die Beanstandung rechtswidrig sei und diese im Zweifel aufzuheben. Die Bürgerschaft habe die Möglichkeit, selbst entsprechende Mittel zu ergreifen. Dazu gehöre die Einreichung einer Klage gegen die Beanstandung oder alternativ das Aufheben des alten Beschlusses und das Ersetzen durch einen rechtmäßigen. Sofern die Bürgerschaft nichts unternehme, laufe die aufschiebende Wirkung der Beanstandung weiter, wodurch vorerst keine Umsetzung des Beschlusses erfolge.