10.11.2025 - 11.3 Ergänzung des Beschlusses zur Erstellung eines ...

Zuständigkeit:
abgelehnt
Reduzieren

Beratung

Diskussion zum Beschluss über die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels

Erläuterung durch Herrn Winter:

  • Am 25.11.2024 wurde der Beschluss zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gefasst (22 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).
  • Erst im Nachhinein wurde bekannt, dass in den Bürgerfragebögen Bußgelder bis zu 5.000 Euro bei Nichtteilnahme genannt wurden.
  • Diese Information war weder in der Beschlussvorlage noch in der Begründung enthalten.
  • Aus Sicht von Herrn Winter konnte die Bürgerschaft daher nicht über mögliche Sanktionen entscheiden – sie waren nicht Bestandteil des Beschlusses.
  • Er sieht darin einen wesentlichen Informationsmangel und einen Verstoß gegen Transparenz- und Beteiligungsgrundsätze der Kommunalverfassung.
  • Der Beschluss hätte seiner Ansicht nach vom Oberbürgermeister beanstandet werden müssen; die Beanstandungsfrist ist jedoch abgelaufen, sodass der Beschluss formal bestandskräftig ist.
  • Mit einem ergänzenden oder korrigierenden Beschluss könne nun Klarheit geschaffen werden.
  • Ziel des Antrags sei die Klarstellung, dass die Teilnahme freiwillig sein solle und keine Sanktionen vorgesehen seien.
  • Die Begründung des Antrags betont Transparenz, Freiwilligkeit, Bürgerfreundlichkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung.

Stellungnahme von Herrn Sieder:

  • Die CDU-Fraktion habe der Einführung des qualifizierten Mietspiegels zugestimmt und sei weiterhin gespannt auf die Ergebnisse.
  • Herr Sieder erklärte, dass nach seiner Einschätzung die juristische Darstellung in der Vorlage nicht zutreffe.
  • Laut Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) seien Eigentümer und Mieter verpflichtet, im Rahmen eines qualifizierten Mietspiegels Auskünfte zu erteilen.
  • Zwar sei in der damaligen Vorlage nicht ausdrücklich erwähnt worden, dass Bußgelder möglich sind, jedoch ergebe sich dies logisch aus der gesetzlichen Verpflichtung.
  • Das Gesetz sieht laut § 4 EGBGB vor, dass die Verweigerung von Auskünften eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
  • Herr Sieder bezweifelt, dass die Bürgerschaft hinsichtlich der Freiwilligkeit überhaupt einen Gestaltungsspielraum hat, da das Bundesrecht eine Verpflichtung vorsieht.
  • Er hält die Schlussformulierung der Vorlage („die Bürger sind transparent über die Freiwilligkeit zu informieren“) für rechtlich unzutreffend, da die Teilnahme nicht freiwillig sei.
  • Die Frage der Sinnhaftigkeit sei Sache des Bundesgesetzgebers, nicht der Bürgerschaft.
  • Zudem sei aus seiner Sicht nicht § 43, sondern § 33 der Kommunalverfassung M-V einschlägig.
  • Die CDU-Fraktion werde die Vorlage ablehnen, sofern die Verwaltung nicht noch rechtliche Klarstellungen vorlege, die eine andere Einschätzung ermöglichen.

 

Reduzieren

Ergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

2

8

2

 

Online-Version dieser Seite: https://greifswald.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1001845&TOLFDNR=1027970&selfaction=print