03.12.2024 - 7.1.1 Änderungsantrag zu: Satzung über die Festsetzun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1.1
- Zusätze:
- AfD-Fraktion in der Greifswalder Bürgerschaft
- Datum:
- Di., 03.12.2024
- Status:
- öffentlich (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sondersitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Beschluss:
- für diese Sitzung zurückgezogen
Wortprotokoll
Herr Dr. Valentin bringt die Vorlage ein. Der Änderungsantrag bezieht sich auf die Einführung eines Verwendungszwecks für die zusätzlichen Einnahmen aus der Hebesatzanpassung. Die Mehreinnahmen sollen bestehende Haushaltsdefizite verringern und Pflichtaufgaben sicherstellen.
Herr Dr. Fassbinder erklärt, dass keine Mehreinnahmen generiert werden dürfen und dementsprechend auch so geplant werden muss (ist gesetzlich vorgeschrieben). Generell dürfen auch für Einnahmen aus Steuern keine Zweckbindungen festgeschrieben werden; dass sie dazu dienen, pflichtige Aufgaben zu sichern und bestehende Haushaltsdefizite auszugleichen, ist eine Selbstverständlichkeit.
Frau Stawinski ergänzt, dass der Beschlussvorschlag der AfD-Fraktion so formuliert ist, dass der Satz in der Sachdarstellung aufzunehmen wäre. Die Sachdarstellung selbst wird aber nicht beschlossen. Ein Beschluss der Vorlage würde letztlich nichts ändern, weil die Einnahmen schon jetzt für pflichtige Aufgaben und bestehende Haushaltsdefizite verwendet werden.
Herr Rappen informiert über eine Beratung der Hansestadt Wismar zu neuen Hebesätzen und deren Entschluss, keine neuen Hebesätze zu fassen. Es wurden dort Fragen erörtert, ob unterschiedliche Hebesätze für Gewerbegrundstücke und normale Wohnbaugrundstücke theoretisch möglich wären. Kann diese Handlungsweise auch in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Anwendung finden?
Frau Stawinski: Grundsätzlich sind verschiedene Hebesätze nicht zulässig. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts besagt, dass ein Hebesatz zu ermitteln ist. Ob eine Steuererhebung für nicht bebaute Grundstücke (Grundsteuer C) erfolgen kann, wird geprüft (dazu müssen erst Ermittlungen des Fachamtes angestellt werden).
Herr Valentin zieht diese Vorlage zurück.