03.12.2024 - 6 Aktueller Stand zur 2. Änderung des öffentlich-...

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Wortprotokoll

Herr Al-Khouri informiert, dass auf der letzten Kreistagssitzung dieser Tagesordnungspunkt nicht behandelt wurde.

 

Frau Teetz berichtet zum aktuellen Stand: Am 28.11.2024 gab es eine Verhandlungsrunde mit dem Landkreis zum Vertragsangebot vom 22.11.2024. Auf der Grundlage des Verhandlungsstandes sollte eine Beschlussvorlage erstellt werden, die sich aber mit den getätigten Aussagen in der Kreistagssitzung am 02.12.2024 überholt hatte. Dort wurde seitens des Landkreises berichtet, dass es mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu keinem Verhandlungsstand gekommen ist und es somit kein Verhandlungsergebnis gibt. Da die Thematik nicht auf die Tagesordnung gesetzt und auch keine Sondersitzung für 2024 anberaumt wurde, ist davon auszugehen, dass der Landkreis keinen Vertrag mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald schließen möchte. Seitens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird voraussichtlich eine Beschlussvorlage vorbereitet, die eine Kündigung des Vertrages empfiehlt.

 

Herr König: Auf Grundlage des Vertragsangebotes des Landkreises gab es einen Verhandlungsstand. Wird dieser jetzt nachträglich zurückgezogen? Warum wird die Aussage von Herrn Hasselmann bezüglich eines Beschlusses des Kreistages als maßgeblich erachtet?

Herr Dr. Fassbinder: Aus Sicht der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gibt es einen Verhandlungsstand; es besteht jedoch keine Klarheit darüber, ob der Landkreis das genauso betrachtet. Insofern wäre es gut gewesen, wenn auf der Sitzung des Kreistages am 02.12.2024 das Thema als Tagesordnungspunkt behandelt worden wäre. Im Vorfeld wurde persönlich beim Landrat dafür geworben; der Landrat hat zugesagt, nötigenfalls eine Sondersitzung des Kreistages nach dem 11.12.2024 einzuberufen.

 

Frau Görs: Welche Auswirkungen hätte die Beendigung des Vertrages?

Frau Teetz: Berechnungen und Auswirkungen einer Kündigung des Vertrages werden in der zu erarbeitenden Beschlussvorlage dargestellt.

Herr Dr. Fassbinder: Bei Nichtfortführung des Vertrages würde der Landkreis den ÖPNV in Greifswald zum 01.01.2026 übernehmen; die Entscheidung zur Linienführung läge dann beim Landkreis (eine deutliche Reduzierung des Angebotes wurde schon angekündigt).

 

Frau Wuschek bestätigt die getätigten Aussagen des Landkreises von der Kreistagssitzung (der Landkreis sieht keine Verhandlungsbasis, es wurde über unterschiedliche Dynamisierungssummen gesprochen (mal 2,5 %, in der Vorlage 4 %), er ist nicht bereit, Mehrkosten von 60 Mio. EUR zu tragen, und ist in der Lage, den Personennahverkehr selbst zu organisieren).

 

Herr Dr. Fassbinder bedauert, dass dieser TOP auf der Kreistagssitzung nicht behandelt wurde, da viele Fragen hätten ausgeräumt werden können. Der Landkreis konnte über den Landrat seine Position darlegen, für Greifswald gab es keine Redemöglichkeit.

 

Herr König ist über diese Verfahrensweise sehr irritiert, zumal sowohl im Kreistag als auch in der Bürgerschaft ein Beschluss zum vorläufigen Verhandlungsergebnis vorlag. Er kann die Haltung des Landkreises zum angeblich „nicht vorhandenen Verhandlungsstand“ nicht nachvollziehen.

 

Zu den Kosten des ÖPNV (60 Mio. EUR) erklärt Frau Teetz, dass diese insgesamt von 2024 bis 2035 berechnet (ohne Betriebshof) wurden. Dieses Ergebnis wurde dem Landkreis als Angebot unterbreitet (60 Mio. EUR sind „reine Verluste“ ohne Steuerentlastung), um sich finanziell zu beteiligen. Die Tochtergesellschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die Stadtwerke Greifswald GmbH, hat über die ganzen Jahre im großen Maße die Kosten getragen, obwohl die Finanzverantwortung letztlich beim Landkreis liegt.

 

Herr Rappen warnt, den ÖPNV komplett an den Landkreis zu geben, weil dann die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bei der Gestaltung des ÖPNV kein Mitspracherecht hätte.

 

Herr Dr. Kerath: Werden in der Vorlage auch die Konsequenzen für die Stadtwerke Greifswald GmbH (VBG und Mitarbeiter), die sich aus einer Kündigung ergeben, aufgezeigt? Wird man dann ggf. bezgl. einer aufgabengerechten Erfüllung des ÖPNV vor Gericht streiten?

Herr Dr. Fassbinder: Die rechtlichen Konsequenzen werden dargestellt. Die Busfahrer*innen müssen im Falle einer Kündigung des Vertrages nicht entlassen werden. Der Landkreis muss den VBG dann käuflich erwerben.

Frau Teetz: Nach dem Landkreisneuordnungsgesetz wurde dies vertraglich geregelt. Ein Verkauf des VBG erfolgt dann nach dem Sachwertverfahren.