24.04.2025 - 6 Vorschläge, Anregungen und Fragen der Mitgliede...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Ortsteilvertretung Riems (OTV Rie)
- Datum:
- Do., 24.04.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sondersitzung
Beratung
- Zugehörigkeit der Insel Riems zur DZ:
Die Insel Riems ist kein Bestandteil der denkmalgeschützten Wohnsiedlung Riemserort und ist deshalb kein Bestandteil der DZ Riemserort. Auf der Insel unterliegen die einzelnen Institutsgebäude dem Denkmalschutz. Zuständig für die Erfassung ist Frau Dräger-Kneißl im LAKD.
- Röhrerhaus/Professorenvwohnhaus:
muss im Zuge einer Wiederbebauung des Grundstücks in entsprechender Lage und Kubatur wiedererrichtet werden
- erneuerbare Energien (Photovoltaik-/Solaranlagen, Wärmepumpen): als Einzelfallentscheidungen vorgesehen, aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen schwer zu vereinheitlichen --> auf Leitfaden der Landesdenkmalpflege M-V mit Praxisbespielen wurde hingewiesen
- Kommunale Wärmeplanung Riems:
Lt. Herrn Kaiser ist eine Firma mit der Planung beauftragt, Ende 2025 werden erste Ergebnisse erwartet, nächstes Jahr kommt die Planung wahrscheinlich in die Bürgerschaft
- Heckenpflicht: dort, wo immer Hecken waren, sollen sie auch bestehen bleiben bzw. in gleicher Art und Form wieder angepflanzt werden
- die Frage, ob Gestaltungssatzung für den Riems der Erhaltung des Charakters des Ortsteils dienlich wäre, beantwortet Frau Ewald negativ. Mit einer Gestaltungssatzung werden die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern geregelt.
- Hinweis dass der denkmalgeschützte Bereich in Riemserort nicht nur aus der Keimzelle (ehemaliger Fahrdienst/ rotes Haus) und den Typenbauten (Doppelhäusern) aus den 50er Jahren besteht. Es wurden auch Wohngebäude 1939/40 errichtet, bei deren Planung und Errichtung nicht auf die spätere Siedlung Rücksicht genommen werden konnte. Hinweis die jetzt vorgestellte DZ mit sehr vielen Prüfungen im Einzelfall tragen nach Auffassung der Anwohner nicht dazu bei, Planungssicherheit und Vereinfachung von Genehmigungsprozessen zu schaffen und führen stattdessen eher zu einer Verkomplizierung.
- Es wurde die Frage gestellt, welche Umstände dazu führen, dass eine steuerliche Geltendmachung von durch die Denkmalbehörde genehmigten Maßnahmen nicht bestätigt wird. Frau Ewald wies diesbezüglich auf geltende Rechtsbestimmungen hin.
- Eine erhöhte steuerliche Abschreibung kann nicht erfolgen, bei fehlender Genehmigung und Vorabstimmung mit der UDSchB und wenn das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals beeinträchtigt werden.
- Die Beteiligten waren sich darin einig, dass die in der DZ vorgesehenen zahlreichen Einzelfallentscheidungen zugunsten von Fallgruppen reduziert werden sollten.
