24.04.2025 - 3 Vorstellung der denkmalpflegerischen Zielstellu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Gremium:
- Ortsteilvertretung Riems (OTV Rie)
- Datum:
- Do., 24.04.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sondersitzung
Beratung
Fr. Dr. Dornbusch, Landeskonservatorin im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, Landesdenkmalpflege dankt für die Einladung der Landesdenkmalpflege und leitet ein: Eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fragen des Denkmalschutzes ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Landesdenkmalpflege ist am Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern interessiert, weshalb sie die Einladung des OTV zur Erörterung der Denkmalpflegerischen Zielstellung (nachfolgend DZ) gern gefolgt ist. Eine DZ ist ein Leitfaden und Werkzeug, um die Erhaltungsziele und den Umgang mit einem Denkmal zu fixieren. Sie gibt den Handlungsrahmen vor und soll somit zur Planungssicherheit und Vereinfachung von Genehmigungsprozessen dienen.
Fr. Krug:
Erläutert den aktuellen Stand der Arbeiten an der DZ für den Ortsteil Riems:
Anlass für die Fortschreibung der DZ von 1999 war die Schließung des „Wäscheplatzes“ und die dadurch entstandenen Probleme sowie der Umstand, dass in der DZ von 1999 die Erhaltungsziele für die Siedlungsarchitektur und das Siedlungsareal der denkmalgeschützten Wohnsiedlung nicht ausgewogen vermittelt wurden. Die Fortschreibung soll deshalb die aktuelle DZ ergänzen, indem der Denkmalwert und die Erhaltungsziele für das Siedlungsareal konkreter vermittelt und formuliert werden, als in der Erstfassung von 1999, so dass die Erhaltungsziele für die Siedlungsarchitektur und das zugehörige Siedlungsareal gleichrangig vermittelt und dargestellt werden.
Eine DZ ist ein Instrument der Erhaltung und soll negative Entwicklungen am bzw. innerhalb des Denkmals verhindern, also vorbeugend wirken, indem die Qualitäten von historischen Bauten, Anlagen, Siedlungen oder Städten herausgearbeitet und benannt sowie Erhaltungs- und Gestaltungsziele als einheitlicher Handlungsrahmen formuliert werden.
Die Ziele des Denkmalschutzes und die Vorgaben zur Zielerreichung werden hier formuliert und soweit möglich, planerisch konkretisiert. Die Denkmalpflegerische Zielstellung ist deshalb ein Leitfaden für den denkmalgerechten Erhalt der Siedlung. Denkmalrechtliche Relevanz entsteht dann, wenn die zur Genehmigung beantragten Maßnahmen mit der DZ übereinstimmen, da diese für den Antragsteller dann gem. § 7 Abs. 3, Satz 1 DSchG M-V einen Rechtsanspruch auf Genehmigung begründen. Die DZ bietet deshalb Planungssicherheit und vereinfacht die Genehmigungspraxis für die Eigentümerschaft und die Denkmalpflege.
Bei der Fortschreibung der DZ sind die Erhaltungs- und Gestaltungsziele in Bezug auf das Siedlungsareal jetzt strukturierter und klarer gefasst.
Es gibt u.a. auch neue Abmessungen für Gerätehäuser, Nebengebäude, Stellplätze und Carports; Mülltonnenstellplätze sind einzugrünen; Hecken sollten wie gehabt 1,10m – 1,20m hoch sein; Zäune hinter der Hecke möglich bleiben; alter Baumbestand ist zu erhalten, gefallene Bäume sind standortgerecht zu ersetzen
Hinweis auf Liste der Bepflanzungsvorschläge im Anhang zur DZ
Splitt oder Marmorkies etc. in den Vorgärten ist nicht zulässig
Terrassen sind vor den Häusern primär nicht erlaubt, hinter den Häusern bzw. wenn Vorgärten mehr als 15m tief sind, aber möglich
Weiterhin werden in vielen Fällen Einzelfallanträge/-entscheidungen notwendig sein (Spielgeräte, Maßnahmen der Gewinnung erneuerbarer Energien, Aufstellung von Werbeanlagen, …)
Fr. Ewald:
Riemserort ist als Siedlung ein „Einzeldenkmal“. Zum Denkmal gehören die Gebäude, Straßen, Wegen, Grün-, Garten- und Freiflächen.
Informiert wurde über die geltenden Gesetze, insbesondere das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern und u.a. erläutert, dass alle Veränderungsmaßnahmen an Gebäuden und Grundstücken genehmigungspflichtig sind. Anträge zur Genehmigung können formlos gestellt werden und müssen die zu Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthalten (z.B. Lageplan, Maßnahmebeschreibung, Bauzeichnungen). Sofern eine Baugenehmigung nach Landesbauordnung M-V erforderlich ist, werden die denkmalrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Zum Status der denkmalpflegerischen Zielstellung (DZ) wurde informiert, dass die DZ keine rechtsverbindliche Wirkung, wie z.B. eine Satzung entfaltet, sondern ein Leitfaden ist. Rechtlich relevant wird die DZ im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. (siehe Ausführungen von Frau Krug), · Hinweis auf steuerlichen Begünstigungen im Rahmen der ESt. §§7i, 10g, 10f und 11b.
Zur Inanspruchnahme muss beim Finanzamt eine Bescheinigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (gebührenpflichtig) vorgelegt werden. Diese wird nach Fertigstellung der Maßnahmen auf Antrag von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt.
Wichtig: Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine Abstimmung zur Ausführung mit den Denkmalbehörden erfolgte. (Antragsformulare zur Vorbescheinigung/Bescheinigung können bei Fr. Ewald abgerufen werden.
· auf Fördermittel besteht KEIN Rechtsanspruch („Förderung kann, muss aber nicht“ – vorbehaltlich verfügbarer Mittel). Fördermittel des Landes sind bis zum 31.10. für das Folgejahr beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V zu beantragen. Kontaktdaten zu Ansprechpartnern im LAKD können über die untere Denkmalschutzbehörde erfragt werden.
Die Stadt stellt gegenwärtig leider keine Fördermittel bereit.
