13.04.2015 - 6.3 Zukunft der Theater Vorpommern GmbH

Reduzieren

Die Bürgerschaft der UHGW beschließt:

  1. Die Bürgerschaft der UHGW beauftragt den Oberbürgermeister, in Kenntnis des Eckwertepapiers - Theater und Orchester im östlichen Landesteil (Anlage 1) und nach den dort festgelegten Prämissen in Abstimmung mit den beiden anderen Gesellschaftern der Theater Vorpommern GmbH, Verhandlungen mit dem Land und den Gesellschaftern der Theater- und Orchestergesellschaft Neubrandenburg/ Neustrelitz GmbH zu führen mit dem Ziel, die Möglichkeiten und Detailfragen für eine Fusion zum Staatstheater Nordost zu eruieren.

Dabei sind insbesondere folgende Themen zu berücksichtigen:

  • Der Nachweis der prinzipiellen Machbarkeit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der längerfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft ist zu erbringen. Dabei sind auch die sich aufgrund des großen Einzugsbereiches ergebenden Mehr-aufwendungen zu berücksichtigen; insbesondere sind die zusätzlichen Kosten für die technologische Umsetzbarkeit und die erhöhten Mobilitätsanforderungen zu berücksichtigen.
  • Bei der Gestaltung der neuen Gesellschaft "Staatstheater Nordost" ist eine ausgewogene Verteilung des Spielplans auf die Theaterstandorte, entsprechend ihrer Förderung, angemessen zu berücksichtigen. D.h., die von der neuen Theatergesellschaft für die einzelnen städtischen und/oder kreislichen Gesellschafter zu erbringenden Leistungen (z.B. Anzahl der Aufführungen und Premieren; Anzahl der Mitarbeiter vor Ort, etc.) müssen im Verhältnis zu den von diesen aufzubringenden Zuschüssen stehen.
  • Das bisherige Niveau der Zusammenarbeit der Theater mit den Schulen und Kinder-gärten soll aufrechterhalten und festgeschrieben werden. Neben dem Erhalt der Theaterpädagogik ist insbesondere das Schauspiel sicherzustellen, bzw. zu stärken.
  • Lösungsansätze, die betriebsbedingte Kündigungen enthalten, sind nicht zu akzeptieren.
  • Zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der künftigen neuen Gesellschaft muss das Land klarstellen, dass es eine echte Dynamisierung der Landeszuschüsse auch nach 2020 geben wird.
  • Bei der Geschäftsführung muss das Vier-Augen-Prinzip gelten (Intendant und kaufmännischer Geschäftsführer). Die Besetzung der Aufsichtsgremien (Gesellschafter-versammlung und Aufsichtsrat) entspricht den jeweiligen Anteilen der Gesellschafter.
  • Die Beteiligung des Landes sollte keine Mehrheitsbeteiligung darstellen; der Anteil des Landes soll daher höchstens 50 % betragen. Sollte das Land doch Mehrheitsgesellschafter werden ist sicherzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag den weiteren Gesellschaftern eine entscheidende Mitsprache sichert sowie Minderheitenrechte vorsieht (Einberufungsrecht zu Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzung-zungen, Veto-Recht, qualifizierte Mehrheiten bei Wahl der Geschäftsführer (Intendant und kaufmännischer Geschäftsführer), etc.)
  • Soweit die im Eckwertepapier aufgezeigte Finanzierungslücke von 1,4 Mio. Euro höher ausfällt, übernimmt das Land auch die übersteigenden Kosten.
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft auch in den Jahren 2017 – 2020 ist sicherzustellen.
  • Der Sitz der Zentralwerkstätten muss unter geographischen Bedingungen sowie der Zweck- und Machbarkeit festgelegt werden.
  • Eine angemessene finanzielle Beteiligung des Landes an der Sanierung der Theaterwerkstätten und des Theatergebäudes in Greifswald ist sicherzustellen.
  • Die Kosten zur Schaffung einer neuen Struktur für die Vorpommersche Landesbühne Anklam (VLB) dürfen nicht zu Lasten der übrigen Theaterlandschaft im östlichen Landesteil gehen.
  1. Gleichzeitig wird der Oberbürgermeister der UHGW beauftragt zu prüfen, ob eine Autonomie des Theaters Vorpommern auf Basis des Städtetheatermodells über das Jahr 2016 hinaus möglich ist. Sollte dieses Modell die Voraussetzungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfüllen, d.h. sich als eine „nachgewiesen nachhaltig tragfähige wirtschaftliche Perspektive" erweisen, ist eine mit dem Ministerium abgestimmte Vorlage den Gremien der Bürgerschaft der UHGW zur Entscheidung vorzulegen.