28.02.2017 - 7 Informationen der Verwaltung

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Wortprotokoll

7.1.  Mit Stellungnahme der Verwaltung vom 14.02.2017 zu TOP 9.4. der OTV- Sitzung am 10.01.2017 zur angefragten zukünftige Knotenpunktgestaltung               Wolgaster Landstraße - Rostocker Straße - Campingplatz teilt das Stadt-              bauamt mit:

„Die Knotenpunktgestaltung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Es wird ein Kreuzungsausbau im Bereich der Einmündung der Rostocker Straße angestrebt. Die Platzverhältnisse ermöglichen keine Errichtung eines Kreisverkehrs.“

 

7.2. Mit Stellungnahme der Verwaltung vom 13.02.2017 zu TOP 9.6. der OTV- Sitzung am 10.01.2017 zur Anregung einer Änderung der die Leinenpflicht               für Hunde regelnden Satzung teilt das Amt für Bürgerservice mit:

„Eine Änderung der Stadtverordnung ist aus Sicht des Amtes für Bürgerservice und Brandschutz nicht erforderlich, da die Beseitigung von Hundekot bereits in § 3 der Stadtverordnung geregelt ist.

(Zitat § 3 Abs. 1 und 2)

Durch diese Regelung besteht die Pflicht der Beseitigung des Hundekots im gesamten Stadtgebiet.

Es finden bereits Kontrollen in den betroffenen Gebieten statt, die auch weiterhin durchgeführt werden.“

 

Die OTV stellt fest, dass die Anregung der OTV offensichtlich nicht verstanden worden ist.

 Wenn die bestehende Regelung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für das gesamte  Stadtgebiet               gilt, wieso finden dann „… bereits Kontrollen in den betroffenen               Gebieten (?) statt, die               auch weiterhin durchgeführt werden.“ ?

 In keiner Weise beantwortet ist die grundsätzliche Frage, warum die Leinenpflicht  für Hunde nicht für alle bewohnten Stadtgebietsteile gilt.

 Anliegen der Anregung der OTV war, den Unterschied der wahrnehmungsbeding- ten Verhaltensweisen von Hundehaltern mit freilaufenden Hunden und denen mit               angeleinten Hunden deutlich zu machen und mit einer Satzungsänderung eine               sinnvolle Gleichstellung in allen bewohnten Stadtgebietsteilen zu erreichen.

 Die OTV bittet die Verwaltung, sich in dieser Sache mit der OTV sachlich ausei- nander zu setzen und zu verständigen.