03.04.2017 - 7.15 Härtefallregelung / Ausgabe von Bewohnerparkaus...

Beschluss:
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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald regt die Anpassung der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen und Ausnahmeerlaubnissen an.

 

  1. Die Straßenverkehrsbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gibt zukünftig auch Bewohnerparkausweise gem. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO bei Erwerbszweitwohnung aus (auf Nachweis, dass die Person aus beruflichen Gründen den Nebenwohnsitz in Greifswald hat und den Hauptwohnsitz melderechtlich nur deshalb nicht nehmen kann, weil die familiäre Gemeinschaft außerhalb von Greifswald gelebt wird)
     
  2. Die Straßenverkehrsbehörde gibt Ausnahmeerlaubnisse zum Parken in Bewohnerparkbereichen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO an pflegende Angehörige pflegebedürftiger Personen mit Hauptwohnsitz aus (sog. Pflegevignette, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die regelmäßige Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen mit anerkanntem Pflegegrad übernommen hat und dieses Familienmitglied die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises erfüllt). Auf die Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegevignette wird öffentlich hingewiesen.
     
  3. Die Umsetzung der Anpassung der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen Ausnahmeerlaubnissen/Pflegevignetten nach den oben genannten Kriterien wird auf ein Jahr begrenzt und evaluiert.

 

Die Evaluation soll aufgrund folgender Kennzahlen erfolgen: Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise/Ausnahmeerlaubnisse, Verteilung auf die Parkzonen. Weitere Kennzahlen zur Ausgabe der Bewohnerparkausweise/Ausnahmeerlaubnisse sind, sofern sinnvoll, für die Evaluation zu ermitteln und zu berücksichtigen.