24.05.2018 - 6.12 Erklärung der Greifswalder Bürgerschaft „Bürger...

Beschluss:
namentliche Abstimmung
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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt bekennt sich zum Theater Vorpommern und fordern eine Zukunft für das Theater Vorpommern unter folgenden Rahmenbedingungen:

 

  1. Greifswald braucht das Theater Vorpommern mit Schauspiel, Musiktheater, Orchester und Ballett und die Region braucht dieses Theater an allen drei Standorten Stralsund, Greifswald und Putbus.
     
  2. Die Region hat mit der Fusion zum Theater Vorpommern und auch noch danach bereits große Einsparungen in ihrer Theaterlandschaft akzeptieren müssen. Auch die Theater-Mitarbeiter haben mit ihrem langjährigen Lohnverzicht (Haustarif) einen erheblichen Beitrag geleistet.

 


Daher gilt nun:

 

  1. Die Bürgerschaft bekundet ihren erklärten Willen, den finanziellen Zuschuss der kommunalen Gesellschafter dauerhaft und steigend zu erhöhen, um eine Anpassung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Theater Vorpommern GmbH an den Flächentarifvertrag zu erzielen. Die Erklärung steht unter dem Vorbehalt, dass auch durch die weiteren Gesellschafter der Theater Vorpommern GmbH, die Hansestadt Stralsund und den Landkreis Vorpommern-Rügen eine prozentual gleich hohe Steigerung der Zuschüsse erfolgt. Die Fraktionen werden sich bei der Haushaltsaufstellung für die Erhöhung der Zuschüsse einsetzen.

 

  1. Die Erklärung unter Ziffer 3. steht weiter unter dem Vorbehalt, dass auch das Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Zuschuss an die Theater Vorpommern GmbH erhöht. Da die Bürgerschaft die finanzielle Verantwortung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dessen Verantwortung für die Förderung der Kultur (Art. 16 der Landesverfassung M-V) höher gewichtet, wird von diesem erwartet, dass dieses seinen Zuschuss prozentual mehr erhöht als die Gesellschafter.

Sollte es doch noch zu einer Fusion zwischen der Theater Vorpommern GmbH und der Theater- und Orchester GmbH (TOG) Neubrandenburg / Neustrelitz unter Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kommen (müssen), gelten die Vorbehalte unter Ziff. 3. und 4.  natürlich dahingehend, dass auch die Gesellschafter der TOG erhöhte Zuschüsse erbringen müssen.“