08.12.2008 - 5.18 B.-Plan Nr. 9 - An der Klosterruin...

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 9 – An der Klosterruine - der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wie folgt:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs, des Entwurfs und des Entwurfs (2. Durchgang) zum Bebauungsplan Nr. 9 – An der Klosterruine - der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft und beschließt, wie im Abwägungsprotokoll der Anlage 1 aufgeführt.
    Der Oberbürgermeister wird die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
    Die Mitteilung zum Punkt III. Nr. 7 des Abwägungsprotokolls (Anlage 1) sind gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) dadurch zu ersetzen, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Der Oberbürgermeister gibt die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ortsüblich bekannt.
     
  2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I, S. 3316), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Bebauungsplans Nr. 9 – An der Klosterruine - , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung (Anlage 2).
     
  3. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 9 – An der Klosterruine - (Anlage 3) wird gebilligt.
     
  4. Der Oberbürgermeister gibt den Beschluss der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 9 – An der Klosterruine – gemäß § 10 BauGB ortsüblich bekannt. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und Umweltbericht während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 

 

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