31.08.2009 - 8.6 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sozio-ku...

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Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sozio-kulturelle Zentrum St. Spiritus und die veranstaltungsbegleitende Gastronomie

 

 

 

Durch das RPA wird ein Beschluss der Bürgerschaft zur Benutzungs- und Entgeltordnung für den St. Spiritus gefordert, so Frau Resch. Die Kantine wird als Betrieb der gewerblichen Art geführt.

Die privaten Entgelte, die erhoben werden, sind nicht durch die Bürgerschaft beschlossen worden. Dies hat das Rechnungsprüfungsamt mit dem Rechnungsprüfungsbericht 2005 bemängelt und verlangt, dass dieser Beschluss nachgeholt wird. Die Kalkulation muss nicht beschlossen, das Entgelt an sich ja.

 

Herr Sappelt und Frau Schöpf erläutern die Kalkulation.

Den Mitgliedern wird die Anlage 5 neu ausgereicht.

 

Grund dieser Beschlussvorlage ist, dass es bisher keinen Beschluss der Bürgerschaft über eine Nutzung- und Entgeltordnung für das sozio-kulturelle Zentrum St. Spiritus gibt.

 

In der Diskussion wird besonders die Kalkulation in der Anlage 4 hinterfragt, wie sich die unterschiedlichen Betriebs- und Nebenkostenkosten bei den einzelnen Preisen zusammensetzen.

 

Hier hat man auf Erfahrungen der letzen Jahre aufgebaut, so Herr Sappelt.

 

Herr Braun regt an, die Beschlussvorlage zu überarbeiten auf die Dinge, die der Zustimmung der Bürgerschaft bedürfen. Auch Herr Steiger ist der Auffassung, dass sich die Bürgerschaft nicht mit den einzelnen Preisen auseinandersetzen sollte.

 

Herr Wille ergänzt, dass es bisher keinen Bürgerschaftsbeschluss gibt, in dem die privatrechtlichen Entgelte im Bereich St. Spiritus festgesetzt wurden. Das ist aber durch die Kommunalverfassung vorgeschrieben. Daher wurde diese Beschlussvorlage erarbeitet. Die Kalkulation ist die Erklärung, wie sich die Preise zusammensetzen. Sie kann aus der Beschlussvorlage entfernt werden, da es um die Preisgestaltung geht. Wie diese letztendlich gestaltet wird, da ist man relativ frei. Gewinn ist hierbei nichts Verbotenes.

 

Herr Mundt fragt nach, da ein Gewinn möglich ist, warum die Preise in der Gastronomie nicht erhöht werden.

 

Der St. Spiritus soll ja kostendeckend arbeiten, so Frau Schöpf. Man will ein großes Publikum ansprechen, daher werden die Angebote ohne kommerzielle Gewinnabführung durchgeführt.

 

Es kommt in der Diskussion deutlich zum Ausdruck, dass man bei den marktüblichen Preisen die Kalkulation nicht nachvollziehen kann, was insbesondere die alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke betrifft. Hier sagt Frau Resch eine Prüfung der Preisliste und der Kalkulation zu.

 

In der Bürgerschaft wird nur die Entgeltordnung beschlossen, die Anlage 1, so Herr Liskow. Die weiteren erklärenden Anlagen sind nicht Gegenstand der Beschlussvorlage. Es sollte sich darauf verständigt werden, dass der Bürgerschaftsbeschluss mit der Anlage 1 Gegenstand der Bürgerschaftssitzung sein sollte.

 

Die Frage stellt sich, was muss die Bürgerschaft beschließen, und was nicht. Der § 22 der Kommunalverfassung beschäftigt sich damit, wofür die Gemeinde zuständig ist, so Herr Wille, und zitiert dazu den Absatz 3 aus der KV.

 

Die Ausschussmitglieder sind sich nach der Diskussion einig, den Beschluss dahingehend zu kürzen, dass die Anlagen 3 bis 5 nicht Bestandteil der Beschlussfassung sein sollen.

 

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen