02.11.2009 - 6.8 Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gem...

Zuständigkeit:
einstimmig
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Beratung

Zu TOP: 6.8

Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß §6 Abs. 2

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2010, 2011 und 2012

B81-03/09

 

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2010 bis 2012. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt den notwendigen Betrag in Höhe von 5,11 € pro Kopf ihrer 10- 26jährigen Einwohner zur Abrufung der vom Land zur Verfügung stehenden Mittel bereit.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2010 bis 2012. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt den notwendigen Betrag in Höhe von 5,11 € pro Kopf ihrer 10- 26jährigen Einwohner zur Abrufung der vom Land zur Verfügung stehenden Mittel bereit.