13.12.2010 - 5.22 Bebauungsplan Nr. 108 - Parkhaus Schützenstraße...

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Beratung

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Bebauungsplan Nr. 108 - Parkhaus Schützenstraße - Aufstellungsbeschluss

 

 

Herr Hochheim bringt die Beschlussvorlage ein und nimmt die Begründung vor.

Zu dieser Beschlussvorlage wurde folgender interfraktioneller Änderungsantrag ausgereicht:

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst den

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 108 - Parkhaus Schützenstraße / Holzgasse - wie folgt:

  1.                   Für das Gebiet - Schützenstraße / Holzgasse - soll gemäß §2 Absatz 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Ziel ist es, die Errichtung eines Parkhauses planungsrechtlich zu steuern.

 

  1.                   Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB soll durch einen Aushang des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 108 - Parkhaus Schützenstraße / Holzgasse - erfolgen.

 

Herr Hochheim erklärt, dass sich die Verwaltung diesem Änderungsantrag anschließt.

 

Im Rahmen der Diskussion begründet Frau Socher den interfraktionellen Änderungsantrag.

 

Nach einigen Hinweisen und Bemerkungen seitens der Bürgerschaftsmitglieder für und gegen die Beschlussvorlage stellt Frau Heinrich den Antrag, die Holzgasse für ein Parkhaus zu untersuchen.

 

Über diesen Antrag lässt der Präsident abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: bei 21 Ja-Stimmen und 17 Gegenstimmen

    beschlossen

 

Damit ist folgender Beschluss gefasst:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, den Parkplatz an der Holzgasse als Standort für ein Parkhaus zu untersuchen.

Dieser Beschluss erhält die Nr. B258-12/10

 

Damit entfällt die Abstimmung über die Vorlage „Bebauungsplan Nr. 108 - Parkhaus Schützenstraße - Aufstellungsbeschluss“ mit der Drucksachen-Nr. 05/327.

 

 

 

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 108 – Parkhaus Schützenstraße – wie folgt:

 

1. Für das Gebiet – Schützenstraße – soll gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt werden (Abgrenzung gemäß Plan der Anlage 1). Ziel des Bebauungsplans ist es, die Errichtung eines Parkhauses planungsrechtlich zu steuern und in diesem Bereich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern.

 

2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB soll durch einen Aushang des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 108 – Parkhaus Schützenstraße – erfolgen.

 

3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.