06.06.2011 - 6.20 Kündigung des Vertrages mit der BauBeCon GmbH

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3.4.

Kündigung des Vertrages mit der BauBeCon GmbH

Herr Braun erklärt, dass auf Grundlage des Untersuchungsberichtes die

Trennung von der BauBeCon als politische Einschätzung notwendig gesehen

wird und sensibel durchgeführt werden muss. Die Trennung sollte in einem

Vergleichsprozess erfolgen, der alle offenen Themen mit der BauBeCon umfasst. Folgend muss geklärt werden, wie die Aufgaben, die die BauBeCon

gemacht hat, dann in Zukunft erledigt werden können. Alle juristischen Fragen

müssen bis zur Bürgerschaftssitzung am 04.07.2011 ausgeräumt sein,

so dass keine Schadensersatzklage der BauBeCon greifen kann.

Herr Hochheim ergänzt, dass der Vertrag von 1991 nach Prüfung im Grundsatz

unkündbar ist. Begründet liegt dies im Leistungsumfang bzgl. Vorbereitung

und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten.

Wenn in 2012 erneut Anträge gestellt werden, in den Sanierungsgebieten

Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, würde sich das Prozedere der

Städtebauförderung bis zum Jahr 2017 hinziehen. Der nächst mögliche Zeitpunkt

der Kündigung wäre dann das Jahr 2018, aber nur unter der Annahme,

ab 2013 keine Anträge auf Städtebauförderung mehr zu stellen.

Die andere Möglichkeit wäre die Kündigung aus wichtigem Grund. Dafür hätte

es eventuell schon Gelegenheiten gegeben, z. B. wegen möglicher Unterschriftsfälschung

oder den 417 T€ Planungsleistungen. Es ist beiden Partnern

möglich, aus wichtigem Grund zu kündigen. Herr Hochheim bezweifelt

die Werthaltigkeit des Untersuchungsausschusses, um vor einem Gericht

Stand zu halten.

Frau Schlegel erklärt, dass im Falle einer Kündigung der Stadt letztendlich

die Gefahr droht, dass die BauBeCon die Stadt auf Aufwendungsersatz in

Anspruch nimmt. Einen Vergleich zu schließen, wäre die günstigste Lösung.

Herr Braun bietet an, dass seine Juristen sich das auch anschauen. Dann

sollte ein interfraktioneller Vorschlag neu formuliert werden.

Die anschließende Diskussion schließt sich dem an