04.07.2011 - 5.6 Festlegung von Wertgrenzen in Vorbereitung auf ...

Zuständigkeit:
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In Vorbereitung auf die Haushaltsplanung 2012 trifft die Bürgerschaft folgende Festlegungen:

 

  1. Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR sind einzeln darzustellen.
  2. Für Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ab einer Wertgrenze von 100.000 EUR ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO-Doppik durchzuführen. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
  3. Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO-Doppik werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.


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