22.08.2011 - 5.15 Beschluss zum Ausbau der „Hafenstraße“ und für ...

Zuständigkeit:
mehrheitlich
Reduzieren

Beratung

Zu TOP: 5.15

Beschluss zum Ausbau der „Hafenstraße“ und für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme nach Straßenausbaubeitragssatzung die Abschnittsbildung und die Klassifizierung

B363-18/11

 

 

Herr Dr. Bittner erinnert daran, dass die Frage nach dem Kanu Verein der HSG noch nicht beantwortet ist.

 

Herr Liskow stellt klar, dass es sich um ein kommunales Grundstück handelt und erst einmal die Stadt für die Beiträge aufkommt und dann umgelegt werden.

Herr Kaiser, Stadtbauamtsleiter, bestätigt die Aussagen.

 

Auf die Nachfrage von Frau Socher erklärt Herr Kaiser, dass es sich mit dieser Beschlussvorlage um einen reinen Straßenausbau handelt.

 

Im Rahmen der Diskussion bittet Herr Multhauf, zu prüfen, ob nicht Wege gefunden werden können, dem HSG Kanu Verein zu helfen. Die Gestaltung der Straße vor dem Vereinsgelände sollte noch einmal mit dem Verein abgestimmt werden.

 

Der Präsident stellt die Beschlussvorlage, wie vorgelegt, zur Abstimmung.

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Ausbau der „Hafenstraße“ und gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Abschnittsbildung (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan) und die Klassifizierung:

  1. Die „Hafenstraße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung in dem Bereich von der „Wohnresidenz am Ryck“ bis zur Einmündung der Straße „An den Wurthen“ ausgebaut werden.

 

  1. Da die „Hafenstraße“ über die Straße „An den Wurthen“ hinausgeht, wird nach § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS für den unter Ziffer 1 genannten Bereich eine Abschnittsbildung beschlossen.

 

  1. Die „Hafenstraße“ wird als Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen. Da die Straße durch das Gewässer Ryck nur einseitig anbaubar ist, gilt der Halbierungsgrundsatz, nachdem die Herstellungskosten nur zur Hälfte auf die anliegenden Grundstücke umlegbar sind.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 4 Stimmenthaltungen

    beschlossen

Reduzieren

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Ausbau der „Hafenstraße“ und gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Abschnittsbildung (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan) und die Klassifizierung:


  1. Die „Hafenstraße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung in dem Bereich von der „Wohnresidenz am Ryck“ bis zur Einmündung der Straße „An den Wurthen“ ausgebaut werden.

 

  1. Da die „Hafenstraße“ über die Straße „An den Wurthen“ hinausgeht, wird nach § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS für den unter Ziffer 1 genannten Bereich eine Abschnittsbildung beschlossen.

 

  1. Die „Hafenstraße“ wird als Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen. Da die Straße durch das Gewässer Ryck nur einseitig anbaubar ist, gilt der Halbierungsgrundsatz, nachdem die Herstellungskosten nur zur Hälfte auf die anliegenden Grundstücke umlegbar sind.

 

 

Online-Version dieser Seite: https://greifswald.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=652&TOLFDNR=23094&selfaction=print