22.08.2011 - 5.2 Satzung über die Schülerbeförderung und Erstatt...

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Beratung

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Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für  das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

B349-18/11

 

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlässt einvernehmlich mit den Kreistagen Ostvorpommern, Uecker-Randow und Demmin als vorläufige Regelung zur Vereinheitlichung des Kreisrechts gemäß § 20 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreie Städte (LNOG M-V) vom 28. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6, 92, 104 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit geltenden Fassung die in der Anlage beigefügte „Satzung des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“ (vgl. § 6 LNOG M-V) über die Durchführung der Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für  das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“. Die Verwaltung wird ermächtigt, den endgültigen Kreisnamen entsprechend dem Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs. 2 LNOG M-V anstelle der vorläufigen Bezeichnung  gem. § 6 LNOG M-V einzusetzen.

Abstimmungsergebnis: bei 36 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung

    beschlossen

 

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlässt einvernehmlich mit den Kreistagen Ostvorpommern, Uecker-Randow und Demmin als vorläufige Regelung zur Vereinheitlichung des Kreisrechts gemäß § 20 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreie Städte (LNOG M-V) vom 28. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6, 92, 104 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit geltenden Fassung die in der Anlage beigefügte „Satzung des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“ (vgl. § 6 LNOG M-V) über die Durchführung der Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für  das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“. Die Verwaltung wird ermächtigt, den endgültigen Kreisnamen entsprechend dem Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs. 2 LNOG M-V anstelle der vorläufigen Bezeichnung  gem. § 6 LNOG M-V einzusetzen.