13.05.2013 - 6.3 Änderung des Bürgerschaftsbeschlusses der Unive...

Zuständigkeit:
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Beratung

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Änderung des Bürgerschaftsbeschlusses der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 11.05.1999, B1068-52/99; hier: Zuständigkeit beim gemeindlichen Einvernehmen

B610-32/13

 

 

Herr Hochschild bringt für die CDU-Fraktion die aufgrund anderer Fraktionen gegebenen Hinweise nochmals geänderte Beschlussvorlage ein.

 

Im Rahmen der Diskussion stellt Frau Socher Nachfragen und hebt noch einmal hervor, dass die Wiecker und die Ladebower Bürger erwarten, dass die erteilte Genehmigung zurückgenommen wird. Inwieweit ist die Bürgerschaft in dieser Sache handlungsfähig?

 

Aufgrund der aufgeworfenen Fragen erläutert Herr Hochheim, dass die Bürger zwar erwarten, dass das gemeindliche Einvernehmen zurückgenommen wird. Das ist aber nicht möglich. Um eine solche Genehmigung zu verweigern, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Für dieses Zwischenlager lagen diese Gründe nicht vor. Herr Hochheim zitiert aus der Rechtssprechung. Zuständig ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt und nicht die Stadtverwaltung.

 

Herr Dr. Kerath richtet einen Appell an die Bürgerschaft, diesen Beschluss zu fassen und zukünftig vorab jeweils die entsprechenden Gremien einzubeziehen.

 

Im Rahmen der weiteren Diskussion sprechen Herr Dr. Steffens, Herr Hoebel, Herr Dr. Bartels, Herr Dr. Bittner, Frau Socher, Herr Hochheim und der Vorsitzende der OTV Wieck-Ladebow, Herr Lieschefsky.

 

Am Ende der Diskussion fasst Herr Dr. Steffens zusammen, dass mit dieser vorgelegten Beschlussvorlage, der Beschluss von 1999 geändert, nicht aber aufgehoben werden soll.

 

Da es keine Anträge zur Änderung der Beschlussvorlage gibt, lässt der Präsident über folgenden Beschluss abstimmen:

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

  1. In Fällen, in denen es aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG um die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geht, weil dieses Einvernehmen der Gemeinde zu Genehmigungen und anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen erforderlich ist, wird auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V die Entscheidung der Universitäts- und Hansestadt auf den Hauptausschuss der Bürgerschaft übertragen.
  2. Der Hauptausschuss soll die Entscheidung erst nach Beratung und Beschlussempfehlung durch den zuständigen Fachausschuss (derzeit der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt) und die zuständige Ortsteilvertretung des betroffenen Ortsteils treffen.

Abstimmungsergebnis: bei 37 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung                                              beschlossen

 

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

  1. In Fällen, in denen es aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG um die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geht, weil dieses Einvernehmen der Gemeinde zu Genehmigungen und anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen erforderlich ist, wird auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V die Entscheidung der Universitäts- und Hansestadt auf den Hauptausschuss der Bürgerschaft übertragen.
  2. Der Hauptausschuss soll die Entscheidung erst nach Beratung und Beschlussempfehlung durch den zuständigen Fachausschuss (derzeit der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt) und die zuständige Ortsteilvertretung des betroffenen Ortsteils treffen.

Abstimmungsergebnis: bei 37 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung                                                           beschlossen

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