13.05.2013 - 6.2.2 Änderung der Hauptsatzung der Universitäts- und...

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Änderung der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderungen an der geltenden Fassung der Hauptsatzung:

  1. § 11 ff. wird wie folgt neu gefasst:

“§ 11 Beauftragte

 

(1)         Die Bürgerschaft bestellt

  1. eine Gleichstellungsbeauftragte
  2. eine/n Beauftragte/n für Familien und Senioren
  3. eine/n Kinderbeauftragte/n
  4. eine/n Integrationsbeauftragte/n
  5. eine/n Behindertenbeauftragte/n
  6. eine/n Präventionsbeauftragte/n
  7. eine/n Beauftragte/n für Städtepartnerschaften und internationale Kontakte


(2)         Die nähere Tätigkeit der Beauftragten regeln Aufgabenbeschreibungen durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben sind.

(3)         Die Beauftragten sollen bei allen relevanten, ihre Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen in den Ausschüssen und Ortsteilvertretungen der Bürgerschaft gehört werden.

(4)         Die Beauftragten berichten einmal im Jahr den zuständigen Ausschüssen und der Bürgerschaft über ihre Arbeit.

 

§ 11 a Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)         Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt;
  • die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsrelevante Belange wahrzunehmen;
  • ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten Belangen vorzulegen.

(2)         Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

(3)         Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters.

 

§ 11 b Beauftragte/r für Familien und Senioren

 

(1)         Der Beauftragte für Familien und Senioren hat die Aufgabe, die Familienfreundlichkeit in Greifswald zu fördern und den Seniorenbeirat zu begleiten und zu unterstützen.

(2)         Der Beauftragte für Familien und Senioren ist hauptamtlich tätig.

 

§ 11 c Kinderbeauftragte/r

 

(1)         Der Kinderbeauftragte ist Ansprechpartner für Kinder, Eltern, Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter sowie für freie Träger der Jugendarbeit und andere Vereine und Verbände, die sich für Kinder engagieren.

(2)         Der Kinderbeauftragten ist  für die Dauer einer Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt und ehrenamtlich tätig.

 

§ 11 d Integrationsbeauftragte/r

 

(1)         Der Integrationsbeauftragte ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Integrationspolitik der Stadt und Ansprechpartner in allen relevanten Fragen der Eingliederung in die Gesellschaft sowie migrationspolitischer Angelegenheiten. Der Beauftragte kooperiert dabei mit den relevanten Institutionen in der Stadt und stellt eine Vernetzung dieser sicher. Der Beauftragte erarbeitet Analysen und Situationsberichte und ist für das Integrationsmonitoring verantwortlich.

(2)         Der Integrationsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.


§ 11 e Behindertenbeauftragte/r

 

(1)         Der Behindertenbeauftragte ist zuständig für die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung und vermittelt zwischen Behörden, Politik und Bevölkerung. Der Behindertenbeauftragte hat die Aufgabe, Aktivitäten zu initiieren, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft und in der Stadt fördern.

(2)         Der Behindertenbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

 

§ 11 f Präventionsbeauftragte/r

 

(1)         Der Präventionsbeauftragte hat die Aufgabe, Konzepte zur Prävention sowie Informations- und Aufklärungsmaterialien zu erarbeiten. Der Präventionsbeauftragte bündelt Netwerkaktivitäten und initiiert Projekte und Aktionen.

(2)         Der Präventionsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

 

§ 11 g Beauftragte/r für Städtepartnerschaft und internationale Kontakte

 

(1)         Der Beauftragte für Städtepartnerschaften und internationale Kontakte hat die Aufgabe, die internationalen Kontakte, insbesondere zu den Partnerstädten Greifswalds, zu fördern.

(2)         Der Beauftragte für Städtepartnerschaften und internationale Kontakte ist hauptamtlich tätig.

 

  1. §§ 12, 12a, 13, 14 werden gestrichen.

 

Online-Version dieser Seite: https://greifswald.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=947&TOLFDNR=31955&selfaction=print