26.08.2013 - 5.1 Benutzung - und Gebührensatzung für die kommuna...

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Beratung

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Benutzungs - und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

Frau Gömer stellt die Benutzung - und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vor und erläutert die Notwendigkeit und die wesentlichen Einzelheiten.

Frau Reuhl verweist auf ihre Anfrage zur Absenkung der Hortangebote.

Frau Felkl merkt dazu an, dass es im Gegensatz zu Krippen- und Kitaplätzen keinen Rechtsanspruch auf Hortbetreuung gibt. Anliegen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist es, vorrangig Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 3 mit Hortplätzen zu versorgen. Sollten dann noch freie Kapazitäten vorhanden sein, könnten auch Viertklässler berücksichtigt werden. Nach vorläufigen Statistiken wird es in ca. drei Jahren  bis zu drei 1. Klassen mehr als jetzt geben (Gesamt-Stadt). Dies könnte zu Engpässen im Hortbereich führen. Eine aktuelle Statistik zu den Schülerzahlen soll im nächsten Bildungsausschuss durch die Statistikstelle des Amtes Wirtschaft und Finanzen vorgestellt werden.

Zu § 5 (3) der Satzung fragt Herr Dr. Frisch an, ob auch andere Modelle geprüft worden sind und regt an, dass die Eltern auch ein bestimmtes Kontingent Betreuungsstunden zukaufen können.

Dazu führt Frau Felkl unter Verweis auf § 3 (3) aus, dass die Betreuung während der Betriebsferien und an Brückentagen durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald organisiert wird. Die Horte entwickeln dazu auch neue eigene Modelle.

Herr Aé schlägt vor, zur besseren Übersichtlichkeit für die Eltern, die vorliegende Satzung in eine Benutzungs- und gesonderte Gebührensatzung aufzuteilen. Ergänzend fragt Herr Aé nach dem Anteil der Nicht-Fachkräfte in den Einrichtungen.

Frau Felkl erläutert, dass sich die Verwaltung wegen der zahlreichen inhaltlichen Bezüge dazu entschlossen hat, eine einheitliche Satzung vorzulegen. Im Übrigen gibt sie zu bedenken, dass eine konkrete Nennung von Gebühren dazu führen könnte, dass die Satzung eventuell auch mehrmals jährlich anzupassen und neu zu beschließen wäre. Eine einfach zugängliche Information der Eltern über die jeweils gültige Höhe der Beiträge ist dadurch gewährleistet, dass diese öffentlich bekannt gemacht werden und auch in jeder Kita ausgehängt werden (§ 11 (7) der Satzung).

Frau Lembke fragt, wie das Ermessen bei der Erhebung von erhöhten Betreuungskosten bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit gehandhabt werden soll.

Hierauf antwortet Frau Felkl, dass grundsätzlich ein kulantes Ermessen mit Feingefühl ausgeübt werden soll. Einerseits sollen einmalige oder seltene Überschreitungen nicht unangemessen sanktioniert werden, andererseits soll wiederholtes oder systematisches Überschreiten der vereinbarten Zeiten so geahndet werden, dass eine erzieherische Wirkung eintritt und die tatsächlichen Mehrkosten auch gedeckt werden.

[18:45 Uhr, Herr Dembski kommt]

Frau Gömer ergänzt hierzu, dass die vorliegende Satzung gemeinsam mit den Erzieherinnen und insbesondere den Leiterinnen der Einrichtungen erarbeitet wurde. Die Leiterinnen können im Einzelfall am besten die persönliche Situation der Betroffenen einschätzen und angemessen reagieren.

Herr Siperko fragt nach der Rechtsgrundlage für die Regelung in § 3 (4); ob die Kündigungsfrist in § 9 (4 b) nicht auf 3 Monate erweitert werden kann; ob die Regelung in § 9 (4 c) mit der UN-Behindertenrechts-konvention vereinbar ist und ob beim Betreuungsvertrag, der zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und den Personensorgeberechtigten geschlossen wird, die Leiterinnen unterschriftsberechtigt sind.

Herr Demski erläutert, dass die Angaben zum Impfstatus und zu den U-Untersuchungen nur gemacht werden „sollen“. Diese Angaben sollen dem Schutz der Gesundheit aller in der Kita aufgenommener Kinder dienen und die Eltern motivieren, die vorgesehenen Untersuchungen auch durchführen zu lassen. Ein Zwang zur Offenlegung dieser Informationen besteht nicht. Die Unterschriftsbefugnis kann durch den Oberbürgermeister und den Dezernenten delegiert werden. Auf die Zwischenfrage von Herrn Aé zum Kitaplatzanspruch für behinderte Kinder erklärt Herr Dembski, dass der Adressat für einen solchen Anspruch der LK V-G als Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist. Die Stadt bietet lediglich Plätze an; werden Plätze mit besonderem Betreuungsangebot im Einzelfall benötigt, steht das unter dem Finanzierungsvorbehalt des Landkreises.

Auf den erneuten Vorschlag von Frau Lembke, die Kündigungsfrist auf 3 Monate auszudehnen, entgegnet Herr Dembski, dass natürlich vor Kündigung rechtzeitig gemahnt wird und geprüft werde, ob ggf. eine Klausel zur Unwirksamkeit  der Kündigung bei Einzahlung des geschuldeten Beitrages innerhalb einer bestimmten Frist aufgenommen werden kann.

Herr Klotsch schlägt vor, die der Satzung beigefügten Formulare dahin gehend zu prüfen, ob diese auch geeignet sind, als pdf-Datei elektronisch ausgefüllt zu werden.

Abstimmungsergebnis: 4 X Ja, 1 X Nein,  3 X Enthaltung

[Frau Reuhl beantragt eine Sitzungsunterbrechung von 5 Minuten, die Sitzung wird um 19:25 Uhr fortgesetzt]

(In den vor der Ausschusssitzung ausgereichten Berechnungsbogen hat sich ein Fehler eingeschlichen. Der korrigierte Berechnungsbogen ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt.)