04.11.2019 - 8.7.1 Änderungsantrag zu: Allgemeine Pachtbedingungen...

Beschluss:
ungeändert abgestimmt
Reduzieren

Wortprotokoll

gemeinsame Diskussion unter TOP 8.6

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, dass beim Neuabschluss von landwirtschaftlichen Pachtverträgen, einschließlich bei Pachtvertragsverlängerungen, die nachfolgend aufgeführten, allgemeingültigen Bedingungen in die Pachtverträge als Allgemeine Pachtbedingungen aufzunehmen sind:

 

  1. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung (gem. B734-28/18)
  2. Aktive Mitgliedschaft in der Greifswalder Agrarinitiative (GAI) bzw. deren Nachfolgeeinrichtung (gem. B734-28/18).
  3. Anwendung des von der Bürgerschaft noch zu beschließenden Konzeptes zum reduzierten Pflanzenschutzmitteleinsatz und zur Anwendung des Integrierten Pflanzenschutzes (gem. B734-28/18)
  4. Bei städtischen landwirtschaftlichen Flächen von über 5 Hektar wird zu Pachtbeginn bzw. bei Verlängerung von Pachtverträgen und bei Ablauf der Verträge von der Stadtverwaltung vorab eine qualifizierte landwirtschaftliche Naturschutzberatung beauftragt. Es ist über die gesamte Betriebsfläche zu erstellen und enthält und entsprechende flächenspezifische Maßnahmen, die in Abstimmung mit der Stadt/GAI umzusetzen wären.
  5. Bei Pachtbeginn bzw. -verlängerung sind Bodenuntersuchungen auf Humusgehalt durchzuführen, die im Abstand von 6 Jahren zu wiederholen sind.
  6. Anpassung des Pachtzinses auf der Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes

 

  1. Anwendung einer mindestens viergliedrigen Fruchtfolge entsprechend der konkreten Betriebsausrichtung und des jeweiligen Standortes und der Klimaansprüche; der Boden ist ganzjährig bedeckt zu halten.
  2. Es wird ein grundsätzliches Ausbringverbot für Klärschlamm festgelegt.
  3. Eine Flächenentnahme während der Laufzeit des Vertrages kann für Neugründungen von landwirtschaftlichen Unternehmungen und für öffentliche Maßnahmen bis zu 10 %, maximal 30 ha betragen. Die Entnahme ist den Pächter*Innen frühzeitig (12 Monate) anzuzeigen.
  4. Das bereits bisher geltende Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen wird beibehalten.
  5. Für konkrete ökologische Umsetzungsmaßnahmen auf städtischen Flächen sind durch die Stadt ggf. Kompensationszahlungen an die Pächter/Landwirte zu leisten. Dies kann je nach Maßnahme in Form von direkten Zahlungen oder durch Pachtreduzierungen erfolgen, soweit etwaige Einnahmeverluste nicht durch Förderprogramme ausgeglichen werden.
  6. Bei Pachtübernahme sind bestehende Wege zu erhalten.
  7. Insofern die betriebliche Existenz nachweisbar durch Nichtverlängerung eines Pachtvertrags gefährdet ist, wird eine verbindliche Strategie zur Erreichung von im Neuvergabe-Kriterienkatalog aufgeführten Positivkriterien festgelegt. Regional-ansässige Betriebe, die durch Naturschutzgutachten bestätigt eine nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft betreiben, können auch nach einer mindestens 12-jährigen Pacht ein erneutes Pachtverhältnis zugesprochen bekommen. Es sind entsprechend des Beschlusses „Pachtkriterien  bei Vergabe“ (BV-P/07/0011-01) neue Ziele zu vereinbaren, welche eine qualitativ stärkere Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft ermöglichen.
Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

22

19

0