26.05.2020 - 8.2 Vorkaufsrechtssatzung Steinbeckervorstadt (II)

Beschluss:
ungeändert abgestimmt
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Wortprotokoll

Frau Dr. Wölk bringt die Vorlage ein.

In 2019 wurde ein Beschluss gefasst, dass eine Vorkaufsrechtssatzung für die Steinbeckervorstadt zu entwickeln sei. Die SPD-Fraktion hat mit der Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT NATURSCHUTZ einen entsprechenden Satzungstext erarbeitet. Ein Satzungstext der Stadt lag bis dahin nicht vor. Sollte dieser bis zum Hauptausschuss am 22.6.2020 vorliegen, kann dieser noch geprüft werden. Gegebenenfalls könnte dieser Entwurf den Satzungstext der Fraktionen ersetzen. Bis dahin wird diese Beschlussvorlage aufrecht-erhalten.

Frau Rex führt aus, dass die CDU-Fraktion die Vorlage der Verwaltung abwartet. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, warum Flächen im B-Plan Nr. 55 ohne Beteiligung von Greifswalder Investoren verkauft wurden und nun in der Steinbeckervorstadt Flächen gekauft werden sollen.

Dr. Bittner bittet um Erläuterung der Struktur der Vorlage. Frau Dr. Wölk erklärt, dass der Beschlussvorschlag den Satzungstext mit den Paragraphen 1 bis 4 und deren Begründung beinhaltet. In der Sachdarstellung wird begründet, warum die Vorlage eingereicht wurde.

Herr Dr. Kasbohm ergänzt, dass der Auszug der Liegenschaftsflächen fehlt. Ein Zugriff auf diese Daten ist den Fraktionen nicht gegeben. Weiterhin führt Herr Dr. Kasbohm aus, dass im B-Plan Nr. 55 genau festgeschrieben wurden, wo und wieviel eine entsprechende Qualifizierung des Wohnraums zu erfolgen hat. Für den Bereich der Steinbeckervorstadt gilt das nicht. Das einzige Instrument ist diese Vorkaufsrechtssatzung, mit welcher auf die eine oder andere Fläche zugegriffen werden kann, um genau diese Mischung voranzutreiben.

Herr Rappen fragt nach, ob diese Vorkaufsrechtssatzung für den kompletten Stadtteil gelten soll. Dies wird bejaht. Verständnis könnte Herr Rappen für einzelne Teilbereiche aufbringen, aber eben nicht für einen kompletten Stadtteil. Fraglich sei auch hier die Durchsetzbarkeit der Satzung. Der Entwurf der Verwaltung zur Satzung wird abgewartet.

Frau Dr. Wölk weist darauf hin, dass vor Beschlussfassung für die Vorkaufsrechtssatzung bereits die Fragen von Herrn Rappen beantwortet wurden. Weil nur ein Entwurf des Bebauungsplanes vorliegt, soll die Vorkaufsrechtssatzung soll für den kompletten Stadtteil gelten. Es wäre verfrüht, die Vorkaufsrechtssatzung nur für Teilbereiche gelten zu lassen, weil noch nicht klar ist, wie sich das Gebiet entwickeln wird. Die Idee der Vorkaufsrechtssatzung ist, gerade für gemeinschaftliche Wohnprojekte oder für bezahlbares und soziales Wohnen, Flächen und/oder Grundstücke zur Verfügung zu haben, um diese Projekte zu unterstützen.

Herr Kaiser stellt nochmal klar, dass der Beschluss nicht die Erarbeitung einer Vorkaufsrechtssatzung vorsieht, sondern zu prüfen, ob eine Vorkaufsrechtssatzung ein geeignetes Mittel ist. Die Verwaltung sollte einen Vorschlag erarbeiten.

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

6

1

 

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