15.09.2020 - 8.3 Bebauungsplan Nr. 14 - Hafen Ladebow -; Satzung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.3
- Datum:
- Di, 15.09.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
- Beschluss:
- ungeändert abgestimmt
Wortprotokoll
Frau Schubert bringt die Vorlage ein.
Es soll ein ergänzender Beschluss zum B-Plan Nr. 14 Hafen Ladebow gefasst werden.
Der B-Plan Nr. 14 ist 2014 rechtskräftig geworden.
Die Zielstellung ist, die Rechtskraft erneut zu beschließen, Hintergrund ist ein
Normkontrollverfahren eines ansässigen Betriebes im Hafen Ladebow. Es kam 2019 zur Verhandlung beim OVG. In diesem Zusammenhang wird nicht nur der eigentlichen Sachverhalt, sondern das gesamte B-Plan-Verfahren geprüft. Das OVG hat auf gängige Urteile zurückgegriffen und festgestellt, dass sämtliche Baugebiete im B-Plan Nr. 14 kontingentiert sind hinsichtlich des Lärmes. Das OVG hat den Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow deshalb für rechtsunwirksam erklärt. Eine Revision wurde durch das OVG zugelassen und durch die Verwaltung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Das OVG gab den Hinweis, bei einer gesamtstädtischen Planung zur Lärmkontingentierung können in Ladebow eingeschränkte Gewerbegebiete zulässig sein. Da im Stadtgebiet auch Gebiete planungsrechtlich gesichert sind, in denen uneingeschränkte Lärmimmission, also Industrie- und Gewerbegebiete festgesetzt sind.
Diese befinden sich entlang der Gützkower Landstraße, auf westlicher Seite der B-Plan 18.1- Herrenhufen Süd und auf der östlichen Seite der B-Plan 22 - Helmshäger Berg. Die B-Pläne sind rechtskräftig und haben dort uneingeschränkte Geltung hinsichtlich des Lärms für Gewerbe- und Industriegebiete bzw. eingeschränkte Gewerbe- und Industriegebiete, die aber so groß in der Dimension sind, dass sie keine wirkliche Einschränkung darstellen. So wurde eine sektorale Abwägung für den B-Plan Nr. 14 vorgenommen, in dem auf dieses Konzept im Rahmen des Flächennutzungsplanes hingewiesen wurde und es zum Bestandteil der Begründung gemacht. Damit soll erreicht werden, dass der B-Plan geheilt wird. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, dass gem. § 214 des Baugesetzbuches der Fehler geheilt werden kann und rückwirkend in Kraft gesetzt wird.
Die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht liegt noch nicht vor. Die Rechtsicherheit für die Stadt wäre gegeben, wenn vor der Bekanntgabe des Urteils der B-Plan geheilt wird.
Frau Damm fragt an, wann mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen ist? Sollte das Urteil nicht abgewartet werden und dann eine Heilung vorgenommen werden?
Frau Schubert führt aus, dass der zuständige Rechtsanwalt auf eine rasche Heilung hingewiesen hat.
Frau Dr. Wölk fragt an, welche konkreten Konsequenzen für die Lärmkontingente im Hafen Ladebow dieser Heilungsversuch hat?
Herr Kaiser stellt klar, der Bebauungsplan soll geheilt werden, damit die Rechtssicherheit wieder hergestellt ist. Herr Kaiser macht deutlich, dass es keine anderen Lärmkontingente geben wird.
Herr Bittner fragt an, worin besteht Heilungsprozess? Frau von Busse gibt eine rechtliche Ergänzung.
Es existiert ein Urteil in erster Instanz, welches sagt, dass der B-Plan ungültig ist. Dieses erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, weil das Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht angestrebt wurde. Das heißt, aktuell ist der Status eines gültigen B-Planes. Die Gültigkeit des B-Planes besteht auch wenn jetzt diese Heilung durch einen Beschluss der Bürgerschaft herbeigeführt wird.
Die Baugenehmigungen für den Bereich liegen vor, die Grundstücke sind bereits verkauft.
Eine textliche Verweisung, die bislang in den alten Unterlagen nicht da war, wurde jetzt in die neuen Unterlagen aufgenommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es im Stadtgebiet andere B-Pläne gibt, die keine Lärmkontingentierung haben, wo sich Unternehmen, die unbeschränkt Lärm machen möchten, ansiedeln können.
Im B-Plan Nr. 14 soll ausdrücklich die Lärmkontingentierung bestehen bleiben, damit es keine weiteren Beeinträchtigungen für die Nachbarn gibt.