19.10.2020 - 9.12 Änderung des Beschlusses zum Verkauf von Wohnba...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Präsident der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.

 

Es erklärt sich kein Mitglied der Bürgerschaft vom Mitwirkungsverbot gemäß § 24 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) betroffen.

 

Frau von Busse

. informiert, dass der Punkt 2 zurückgestellt werden solle, bis der Aufsichtsrat der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald (WVG) nach einer Befassung mit dem Thema eine Entscheidung treffe. In Punkt 7 werde im ersten Satz folgende Ergänzung vorgenommen:

Der Verkauf bzw. die Erbbaurechtsbestellung an den übrigen Baugrundstücken, die zur Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen sind, erfolgt gemäß den von der Bürgerschaft am 15.04.1997 beschlossenen Vergabekriterien an bauwillige Bürger, die bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Erwerb gestellt haben, ausschließlich zum Zwecke der Selbstnutzung.

Die Nummerierung der übrigen Punkte passe sich entsprechend an.

 

Herr Dr. Kerath

. zieht den Änderungsantrag „Änderungsantrag: Änderung des Beschlusses zum Verkauf von Wohnbauflächen im B-Plan Nr. 13 - Am Elisenpark; Antrag zur Vorlage BV-V/07/0271“ (BV-V/07/0271-01) der SPD-Fraktion zurück.

 

Der Präsident der Bürgerschaft lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen.

 

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Beschluss:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ändert ihre Entscheidung vom 16.12.2019, BV-V/07/0106 über den Verkauf der städtischen Baugrundstücke im Bebauungsplan Nr. 13 und fasst den Beschluss nunmehr wie folgt:

 

  1. Die städtischen Baugrundstücke im Bebauungsplangebiet Nr. 13 – Am Elisenpark – werden zu den in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Preisen vermarktet. Die Kaufpreise für die einzelnen Grundstücke werden nach der möglichen Bebaubarkeit und Lage wie folgt differenziert: 

 

Planungs-

abschnitt

Zulässige

Geschosse

Bau-

parzelle

GFZ

Zulässige Anzahl WE

GRZ

Bewertung GAA €/m²

WA 2.1

III-IV

1

0,4

-

1,6

246

WA 2.2

III-IV

2

0,4

-

1,6

246

WA 2.3

II-III

3

0,4

-

1,2

222

WA 2.4

II-III

4

0,4

-

1,2

222

WA 3.1

II-III

5 bis 8

0,4

-

1,2

222

WA 3.2

II zwingend

9

0,4

-

0,8

192

WA 3.3

II

18 bis 24, 32 bis 39

0,4

2

0,8

163

WA 3.4

II

25, 40

0,4

2

0,8

163

WA 3.5

II

47 bis 57

0,3

2

0,6

163

WA 4.1

II zwingend

10 bis 13

0,4

2

0,8

192

WA 4.2

II

14 bis 17

0,4

2

0,8

192

WA 4.3

II

26 bis 28, 41 bis 43

0,4

2

0,8

163

WA 4.4

II

29 bis 31, 44 bis 46

0,3

2

0,6

163

WA 4.5

I

58 bis 64

0,3

2

0,3

163

 

  1. Die Bauparzellen Nr. 3 und 4 werden dem Eigenbetrieb „Hanse-Kinder“ zur Errichtung einer Kindertagesstätte ins Anlagevermögen übertragen. Die finanztechnischen Modalitäten sind noch zu klären.

 

  1. Die Bauparzellen 5 und 6 werden für den sozialen Wohnungsbau nach der Richtlinie Wohnungsbau Sozial des Landes M-V vom 07.02.2017 inkl. Änderungserlass vom 30.01.2019 zum o.g. Kaufpreis öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält derjenige, der die meiste Wohnraumfläche schafft.

 

  1. Die Bauparzellen 7 und 8 werden für den bezahlbaren Mietwohnungsbau öffentlich zum o.g. Kaufpreis ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält derjenige, der die geringste durchschnittliche Startmiete aller neu zu errichtenden Wohnungseinheiten auf den jeweiligen Parzellen bietet.

Sollte bei mehreren Anbietern die durchschnittliche Startmiete gleich sein, entscheidet ein Losverfahren.

 

  1. Die Bauparzellen 9 bis 13 sind meistbietend gegen Gebot zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern (zum Eigenbedarf, zur Vermietung oder auch zum Verkauf von Eigentumswohnungen) auszuschreiben.

 

  1. Der Verkauf bzw. die Erbbaurechtsbestellung an den übrigen Baugrundstücken, die zur Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen sind, erfolgt gemäß den von der Bürgerschaft am 15.04.1997 beschlossenen Vergabekriterien an bauwillige Bürger, die bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Erwerb gestellt haben, ausschließlich zum Zwecke der Selbstnutzung. Nachfolgende Anträge werden anschließend nach dem Datum des Posteinganges berücksichtigt.

Bauwillige Bürger und ihre Ehepartner, die bereits ein Eigenheimgrundstück von der Stadt Greifswald in städtischen Bebauungsplangebieten gekauft haben, werden hier in der Vergaberichtlinie nicht mehr berücksichtigt.

 

  1. Für die Erbbaurechtsbestellung gilt eine Laufzeit von 99 Jahren und der Erbbauzins beträgt 4 % vom jeweiligen Grundstückspreis im Jahr. Im Erbbaurechtsvertrag für die Einfamilienhausgrundstücke wird eine Kaufoption aufgenommen, wonach das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Tag der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages zum jetzigen Grundstückspreis gekauft werden kann.

 

  1. Mit dem Kaufpreis sind die Erschließungsbeiträge und die Kostenerstattungsbeiträge nach § 128 bis § 135 BauGB gemäß den Satzungen der Universitäts-und Hansestadt Greifswald abgegolten.

 

  1. In sämtlichen Grundstücksverträgen wird eine Bauverpflichtung aufgenommen, aber auf ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verzichtet. Ggf. sind die Ehepartner oder Lebensgefährten zusätzlich bzw. auch allein als Vertragspartner aufzunehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

mehrheitlich

0

1

 

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Anlagen