01.02.2021 - 10.37 Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Bü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Präsident der Bürgerschaft ruft den Tagesordnungspunkt auf.

Es gibt keine Wortmeldungen.

 

Der Präsident der Bürgerschaft lässt über die Beschlussvorlage abstimmen.

 

Die Sitzung wird mit TOP 10.2 fortgesetzt.

 

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Beschluss:

 

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie, beschlossen im Landtag Mecklenburg-Vorpommern am 27. Januar 2021, in Kraft getreten am 30. Januar 2021 (GVOBl M-V,  S. 66) beschließt die Bürgerschaft nachfolgendes:

 

I. Schaffung von technischen Voraussetzungen

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

a)    die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Gremien als Videokonferenz durchgeführt werden können.

b)   alle Voraussetzungen zu schaffen, dass alle Möglichkeiten, die das am 30. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungs-fähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie eröffnet, für die kommunal-politische Arbeit der Bürgerschaft und Gremien umgesetzt werden können.   

 

II. Übertragung von Angelegenheiten auf den Hauptausschuss

 

Unter der Voraussetzung, dass der Landkreis Vorpommern-Greifswald als Hochrisikogebiet eingestuft ist, werden – zunächst befristet bis zum 30.04.2021 – die 

 

1. nach § 22 Absatz 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ausschließlich der Bürgerschaft obliegenden Angelegenheiten auf den Hauptausschuss übertragen.

 

2. Höchstwertgrenzen, der nach § 22 Abs. 4 KV M-V in § 5 Abs. 5 Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald benannten Zuständigkeiten aufgehoben.

 

 

Die weitreichenden Übertragungen nach 1. und 2. erfordern die Legitimation von zwei Drittel aller Mitglieder der Bürgerschaft.

Beschließt der Hauptausschuss in Ausübung von der Bürgerschaft übertragener Kompetenzen einen Bebauungsplan, muss er auch die Abwägungsentscheidung über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen treffen.

 

III. Beschussfassung im Umlaufverfahren

 

1. In Angelegenheiten, die vorher keiner Beratung bedürfen (Angelegenheiten einfacher Art), können Beschlüsse im elektronischen Verfahren außerhalb einer Sitzung gefasst werden (Umlaufverfahren).

 

2. Das Umlaufverfahren kommt für eine Angelegenheit nur zustande, wenn alle Mitglieder der Bürgerschaft dieser Verfahrensweise zustimmen.

 

3. Anträge aus der Mitte der Bürgerschaft übersendet der Präsident der Bürgerschaft auf elektronischem Weg an die Mitglieder der Bürgerschaft.

Die Rücksendefrist beträgt sieben Kalendertage. Der Fristlauf beginnt am Tag nach der Übersendung der E-Mail des Präsidenten der Bürgerschaft.

Für die Rücksendungsmail ist die in der Kanzlei der Bürgerschaft bekannte und im Ratsinformationssystem ALLRIS hinterlegte Mailadresse zu verwenden. Dies ist erforderlich, damit die Stimmabgabe zweifelsfrei einem Mitglied der Bürgerschaft zugeordnet werden kann.

Die Antwort umfasst einerseits die Zustimmung oder Ablehnung des Verfahrens selbst (Verfahrensentscheidung) sowie – nur bei Zustimmung – die Stimmabgabe in der Sachentscheidung.

Nach Ablauf der Frist wertet der Präsident der Bürgerschaft den Rücklauf aus. Er stellt fest, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, und teilt dies den Mitgliedern der Bürgerschaft unverzüglich mit.

Innerhalb eines Monats erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Umlaufbeschlüsse.

 

4. Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der KV M-V geheim erfolgen können, dürfen im Umlaufverfahren nicht durchgeführt werden. Die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens kann vorliegend nicht gewährleistet werden. Wahlen können daher nur in Präsenzsitzungen durchgeführt werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

mehrheitlich

4

0