19.01.2022 - 10.1 Wahlwerbung limitieren

Beschluss:
nicht abgestimmt
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Wortprotokoll

Die Tagesordnungspunkte 10.1 - 10.2 werden gemeinsam beraten. Die Abstimmung der Tagesordnungspunkte erfolgt separat.

 

Frau Horn und Herr Gabel bringen die Vorlagen ein.

Frau Prof. Dr. Tolani merkt an, dass beide Anträge auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Beschränkung des Wahlrechtes hinauslaufen. Der Verteilungsmechanismus wird angezweifelt. Das Anbringen von Wahlplakaten ist bereits in der Stadt in Kreuzungsbereichen, an Verkehrszeichen und im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt untersagt. Sie spricht sich gegen die Vorlagen aus und wird ggf. die Meinung des Landesverfassungsgerichtes einholen.

 

Eine zu starke Reglementierung der Wahlwerbung durch Wahlplakate kann auch nach der juristischen Auffassung von Herrn Rocke zu verfassungsrechtlichen Problemen führen, dies aber mehr bei der Landrats- und Oberbürgermeisterwahl, da dies die zentrale Möglichkeit ist, auf sich aufmerksam zu machen. Bei überörtlichen Wahlen fallen die Plakate aufgrund u.a. der Rundfunkwerbung weniger ins Gewicht, der Grundrechtseingriff ist daher geringer. Einen Regelungsbedarf wegen des Wildwuchses an Plakaten sehe Herr Rocke aber grundsätzlich auch.

 

Herr Lichtenthäler befürwortet die Vorlagen mit dem Hinweis, dass der Punkt 5 im Änderungsantrag konkretisiert werden muss und die Plakatierung in der Innenstadt ausgeweitet werden sollte.

 

Frau Socher gab den Hinweis, dass in anderen Gemeinden die Wahlplakate mit Aufklebern versehen werden.

Frau Socher fragt an, wie die Kontrolle erfolgen soll?

 

Herr Schreiber merkt an, dass laut Rechtsprechung eine Beschränkung von Wahlwerbung möglich ist. Eine rechtssichere Lösung wird es nicht geben, da sie immer einzelfallbezogen ist

Er gab weitere Hinweise:

  • Reduzierung der Wahlwerbung bindet enorme Personalkapazitäten in der Verwaltung
  • Flächendeckende Kontrollen können nicht gewährleistet werden
  • Beschränkung auf 200 Plakate (Punkt 1 der Beschlussvorlage) birgt verfassungsrechtliche Hürde
  • Einbringer der Vorlagen sollen konkretes Konzept mit einer Staffelung entwerfen
  • Prinzip der Chancengleichheit muss beachtet werden
  • Regelung 5 zum Museumshafen:
    • Nicht sicher, ob die Regelung gerichtsfest wäre
    • Empfehlung: Zulassen der Wahlwerbung am Hansering, dann sollte die Beschränkung haltbar sein
  • Von den 1.700 für Wahlwerbung geeigneten Masten könnten pro Partei ca. 570 verwendet werden bei der zuvor vorgeschlagenen Regelung, dass jeder dritte Mast von einer Partei plakatiert werden darf.
  • Beschluss bis 04.04.2022 zeitlich nicht umsetzbar (Änderung der Sondernutzungssatzung, Erarbeitung eines Verfahrens zur Berechnung der einzelnen Kontingente)
  • Die kommende Oberbürgermeisterwahl nicht mit einbeziehen
  • Drittelung der angegebenen Anzahl wird nicht befürwortet.
  • Unterschied zwischen Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträgerin nach § 15 KWG ist noch in rechtlicher Prüfung

 

Herr Prof. Dr. Münzenberg merkt an, die Vorlage zu überarbeiten und es sollte ein Gemeinschaftsvorschlag werden.

 

Herr Rocke gibt zu bedenken, in dieser Sitzung eine Abstimmung herbeizuführen und möchte sich in der Funktion des Ausschussvorsitzenden an der Überarbeitung der Beschlussvorlage beteiligen.

 

Herr Ziola stimmt diesen Antrag nicht zu.

 

Herr Gabel gibt folgende Anmerkungen:

 

  • Die kommende Wahl des Oberbürgermeisters nicht einbeziehen
  • Standorte für Stellflächen/Bauzäune sind reichlich in der Innenstadt vorhanden
  • Mindestanzahl sollte überdacht werden
  • Die Verbotszonen sollten nicht soweit ausgedehnt werden
  • Begrüßt eine Einigkeit zwischen den Fraktionen
  • Juristische Prüfung sollte noch abgewartet werden

 

Herr Seiffert merkt an, eine Staffelung nicht in Erwägung zu ziehen, sondern eine einheitliche Anzahl an Plakaten festzulegen.

Es sollte heute eine Klärung herbeigeführt werden, die kommende Oberbürgermeisterwahl nicht mit einzubeziehen.

 

Herr Schreiber gibt den Hinweis, dass das Wort „Doppelplakat“ näher definiert wird.

Herr Gabel merkt an, dass die Vor- und Rückseite gemeint ist.

 

Über die BS-Vorlagen wird nicht abgestimmt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

nicht abgestimmt