21.02.2022 - 9.11.1 Änderungsantrag ...

Beschluss:
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Wortprotokoll

behandelt unter TOP 9.11

 

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Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt folgende Änderungen:

 

Punkt 1 wird ersetzt durch:

"Die Anzahl der Doppelplakate, die eine Wahlvorschlagsträgerin im Stadtgebiet an Lichtmasten befestigen darf, beträgt maximal:

a)     zur Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kreistagswahl, Bürgerschaftswahl: 90, je Liste

b)     zur Kreistagswahl, Bürgerschaftswahl: 3 zusätzliche pro besetztem Listenplatz

c)     zur Bundestagswahl, Landtagswahl, Kreistagswahl, Bürgerschaftswahl: 60 (zusätzlich) pro Direktkandidatur und Einzelbewerbung

d)     zur Wahl Oberbürgermeister*in, Wahl Landrat*rätin: 240

e)     zu Volksinitiativen, Begehren, Entscheiden und Referenden: 240, je Partei, Wählergemeinschaft oder Initiative

 

Die Anzahlen gelten je stattfindende Wahl sowie kandidierende Listen und Personen in den Wahlbereichen/Wahlkreisen im Stadtgebiet. Tritt eine Wahlvorschlagsträgerin zu mehreren Wahlen im selben Zeitraum an, dritteln sich jedoch die angegebenen Anzahlen für jede zusätzliche Wahl unter a), b) und c)."

 

Punkt 2 wird ersetzt durch:

"Pro Lichtmast sollen maximal drei Doppelplakate erlaubt sein. Jede Wahlvorschlagsträgerin darf nur ein Doppelplakat pro Lichtmast anbringen."

 

Punkt 3 wird ersetzt durch:

"Eine Wahlvorschlagsträgerin darf nicht zwei aufeinanderfolgende Lichtmasten einer Straßenrichtung plakatieren."

 

Punkt 5 wird ersetzt durch:

"In der Nähe von Grünanlagen, Wald und Gewässern wird die Plakatierung untersagt. Die konkreten Flächen sind von der Verwaltung zu erarbeiten und zur Beschlusslage vorzulegen."

 

Punkt 8 wird hinzugefügt:

"Es sind kontingentierte und zuordenbare Aufkleber an die Wahlvorschlagsträgerinnen auszugeben, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten."

 

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Abstimmungsergebnis:

 

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