30.01.2023 - 10.4 Bewohnerparkgebührenordnung der UHGW

Beschluss:
auf TO der BS gesetzt
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Wortprotokoll

Frau von Busse

. nimmt Stellung zum Änderungsantrag der SPD-Fraktion und weist darauf hin, dass durch die Bewohnerparkgebührenordnung lediglich die Anwohnerparkausweise betroffen seien. Im Änderungsantrag seien viele Punkte enthalten, die in anderen Grundlagen geregelt seien. Dies betreffe z. B. IV (3) und (4).

Die Verwaltung plädiere daher, diese Punkte nicht mit aufzunehmen.

In § 2 „Berechtigter“ (1) werde eine Regelung getroffen, die bereits gesetzliche Voraussetzung sei, um die Gebührenordnung aufstellen zu dürfen. Daher sei diese Festlegung nicht erforderlich.

Für die in Punkt I §2 (3) aufgeführten Fahrzeuge seien Ausnahmegenehmigungen notwendig, die über die Sonderparkausweise abgedeckt werden.

Unter Punkt I §2 (2) stelle sich die Frage, wie jemand nachweisen könne, dass er keine private Abstellmöglichkeit zur Verfügung habe.

. weist darauf hin, dass das Ausgabeverfahren der Parkausweise momentan im Bereich des Bürgerservices in der Abteilung der Kfz-Zulassung angesiedelt sei.

Der mit dem Änderungsantrag verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand könne nicht in dieser Abteilung geleistet werden. Gegebenenfalls müsse in diesem Fall über ein vorgelagertes Prüfverfahren nachgedacht werden.

Weiterhin sei eine Staffelung in vier Raten bei einer Jahresgebühr rechtlich nicht möglich. Ebenfalls müsse man bedenken, dass sich die derzeit 3.000 Zahlläufe vervierfachten. Die Notwendigkeit für diese Regelung werde von der Verwaltung nicht gesehen, da schon jetzt jeder, bei Nachweis seiner persönlichen Verhältnisse, eine Ratenzahlung beantragen könnte.

Außerdem führte der Änderungsantrag dazu, dass das vor kurzem in Betrieb genommene Online-Verfahren außer Kraft gesetzt werden müsse. Die Implementierung der verschachtelten Wenn- Dann-Beziehung führte zu ca. einem Jahr Bearbeitungszeit.

Eine weitere Problematik stelle die Prüfung der Maße des Fahrzeuges dar, um die richtige Gebühr anzusetzen. Kumulativ gebe es in Greifswald etwa 2.042 von 38.000 Fahrzeugen, auf die die höhere Gebühr anzusetzen sei, wobei man nicht wisse, ob diese Fahrzeuge im Anwohnerbereich angesiedelt seien.

Um herauszufinden, welche Gebührenhöhe bei jedem einzelnen Fahrzeug anzusetzen sei, müsse je Antrag eine Prüfung im System erfolgen. Dies führe zu einem hohen Verwaltungsaufwand. Selbiges gelte für KuS-, Renten- und Versorgungsempfänger.

 

Der Oberbürgermeister

. ergänzt zur Außerkraftsetzung des digitalen Verfahrens, dass im Fall von Ausnahmeregelungen eine Zwischenlösung vorgenommen werden könnte. Der Standardfall könnte digital abgewickelt werden, während Sonderfälle übergangsweise analog erfolgen.

Die Einstellung eines neuen Formulars laufe über ein externes Unternehmen, wofür ca. 5 TEUR und einige Monate Zeit in Anspruch genommen würden.

 

Herr Prof. Dr. Stamm-Kuhlmann

. teilt mit, dass er für den Erhalt eines Parkausweis bisher jedes Jahr eine Kopie seiner Zulassung einreichen musste. Fordere man nun die zweite Seite ebenfalls ab, sei die Nachprüfung ermöglicht.

 

Herr Dr. Meyer

. kündigt einen Änderungsantrag der Fraktion BG/FDP/KfV an, durch den der Preis unverändert bleiben solle und so alternativ abgestimmt werden könne.

. geht auf den Änderungsantrag Punkt I § 2 (1) ein, in dem von einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel die Rede sei.

. fragt, wie diese Bereiche definiert seien und wo festgelegt sei, welcher Straßenbereich mit Bewohnerparkausweisen ausgewiesen werde und welcher nicht.

 

Herr König

. informiert, dass Wenn-Dann-Programmierungen ziemlich einfach seien.

. könne daher den angedachten Überarbeitungszeitraum für das Onlineverfahren nicht nachvollziehen.

Der Preisunterschied für größere Fahrzeuge sei beabsichtigt, da diese mitunter zwei Parkplätze in Anspruch nähmen.

 

Herr Schick

. teilt mit, dass die Parkgebührenbereiche in der Parkgebührenordnung definiert seien, welche im letzten Jahr beschlossen worden sei.

 

Herr Kramer

. fragt nach der Einschätzung des Rechtsamtes zu den unterschiedlichen Gebühren ob der Fahrzeuglänge und des Fahrzeuggewichts. Aus seiner Sicht dürfte eine Gebührenordnung nicht mit Gewinn verbunden sein.

 

Herr Schreiber

. teilt mit, dass es diesbezüglich Rechtsprechungen gebe. Daher gebe es seinerseits keine rechtlichen Bedenken.

 

Frau von Busse

. ergänzt, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabenübertragung bezweckt habe, dass die Kommunen durch die Einnahme von höheren Beträgen als die des eigenen Verwaltungsaufwandes eine Steuerungswirkung erzielen können.

 

Der Oberbürgermeister

. schlägt den Fraktionen, die den Änderungsantrag eingebracht haben, vor, das Gespräch mit dem zuständigen Fachamt zu suchen.

. lässt darüber abstimmen, ob die Beschlussvorlage auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt wird.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

5

0

 

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