17.01.2024 - 13.1 Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität a...

Beschluss:
nicht abgestimmt
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Wortprotokoll

Frau Felkl bringt die Beschlussvorlage ein. Die Verwaltung entschuldigt sich zunächst für die kurzfristige Einbringung. Aufgrund von Erkrankungen in der Verwaltung konnte die Satzung nicht vorher fertig gestellt werden. Die Satzung definiert für jede öffentliche Schule in Greifswald die Aufnahmekapazitäten der Eingangsklassen sowie für alle Jahrgangsstufen einer Schulart insgesamt. Es wird die jeweilige Höchstzahl der Schüler*innen definiert, um die verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ressourcen auszuschöpfen. Die jeweilige Nutzung der Räume wird durch das pädagogische Konzept der Schule bestimmt. Es werden alle Unterrichts-, Fach-, Förder- und sonstigen Räume aufgelistet, nach dem Muster der Schulkapazitätsverordnung M-V. Bis zur Fertigstellung des Schulzentrums gibt es einige Besonderheiten, die aufgeführt werden, z. B. hat die Krull-Schule eine Containeranlage, die später wieder abgebaut wird. Einige Räume werden doppelt mit den Horten genutzt. Räume für inklusive Lerngruppen werden berücksichtigt und festgelegt. Die Greif-Schule z. B. arbeitet mit jahrgangsübergreifenden Lerngruppen, dadurch kann die Aufnahmekapazität alternieren, da es zu Umnutzungen kommt. Überbelegungen, z. B. im Jahn-Gymnasium werden angezeigt. Jedoch kann die Satzung nicht jedes Detail darstellen. Relevante Änderungen müssen per Änderungssatzung erneut beschlossen werden.

Fragestellungen gab es, z. B. warum bei den Gymnasien die Kapazität der Unterrichtsräume 30 SuS beträgt. Das resultiert aus der Bereitstellung des pädagogischen Personals, der Klassenteiler setzt erst bei 30 SuS an.

Herr Burmeister führt aus, dass dies mit den Gymnasien auch so besprochen wurde. In der Praxis sind eher nicht 30 Schüler*innen in einer Klasse.

Herr Oberst fragt, warum die Satzung jetzt unbedingt beschlossen werden muss.

Frau Felkl erläutert nochmals, dass eine bessere Rechtssicherheit positiv zu bewerten ist. Nachteilig ist eventuell, dass häufigerer Änderungsbedarf bei Umnutzungen besteht. Dennoch wirbt sie für die Satzung, um eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage zu haben.

Herr Burmeister führt aus, dass solch eine Satzung auch den Schulämtern als Widerspruchsbehörde als Nachweis der Raumbilanzen dient. Ebenso kommt ein dritter „Rechtskreis“ ins Spiel, hier der Landkreis, der die Schulentwicklungsplanung verantwortlich zeichnet. Dies macht das ganze System nicht unkompliziert.

 

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und behält sich vor, bis zur Bürgerschaft zu entscheiden, ob dieser Gremienrunde der Beschluss gefasst werden soll.


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Abstimmungsergebnis:

 

nicht abgestimmt

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