04.03.2024 - 9.6 Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung ...

Beschluss:
ungeändert abgestimmt
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Wortprotokoll

Die Vorlage wird von Herrn Dahm eingebracht. Da alle drei Jahre die Gebühren neu kalkuliert werden, wird dementsprechend auch die Satzung angepasst. Redaktionelle Änderungen und eine Überprüfung der Praxistauglichkeit der Satzung machten eine Neufassung notwendig. Einzelne Änderungen werden näher erläutert.

 

Herr Rappen: Warum besteht eine Diskrepanz zwischen der Miete für die Gesamtfläche auf dem historischen Markt, die drastisch gesunken ist, und der anderen Beträge (Standgebühr Wochenende und Standgebühr unter der Woche)?

Herr Winckler: Im Rahmen der Abschreibung fallen einige Positionen raus, aber nicht in der Größenordnung, wie sich hier der Saldo ergeben hat. Da die Herangehensweise der letzten Kalkulation nicht mehr nachvollziehbar ist, wurde für die vorliegende Satzung eine neue Berechnung vorgenommen, die alle relevanten Daten beinhaltet.

 

Herr Jaap: Warum soll laut § 1 Abs. 5 die Nutzung der Veranstaltungsflächen für öffentlich bemerkbare Veranstaltungen mindestens sechs Wochen vorher (alte Satzung war zwei Wochen) angezeigt werden?

Herr Dahm: Die Vorlaufzeit ist notwendig, weil verschiedene Fachbehörden in die Prüfung involviert werden.

 

Wer beschließt im § 7 Abs. 6 über befristete Ausnahmen?

Herr Dahm: Die Marktmeister vor Ort.

 

Was ist der Unterschied zwischen Benutzer und Beschicker?

Herr Dahm: Ein Benutzer kann der Kunde eines Markthändlers sein, ein Veranstalter oder ein Besucher einer Veranstaltung. Als Beschicker werden die Händler auf dem Wochenmarkt bezeichnet.

 

Warum soll im § 18 Abs. 4 der Punkt zum Unterlassen von Unterschriftssammlungen aufgenommen werden?

Herr Dahm: Schlechte Erfahrungswerte (unseriös); Meinungsbekundungen sollen während einer Veranstaltung nicht ohne Zustimmung der UHGW durchgeführt werden dürfen; eine Untersagung erfolgt nur an Wochenmarkttagen auf der Wochenmarktfläche.

 

Frau Socher: Wie kann die Sauberkeit und Müllvermeidung außerhalb der Wochenmarktzeiten verbessert werden?

Herr Winckler: Dieser Punkt kann mit der Satzung nicht geregelt werden.

 

Frau Görs: Warum werden die Marktzeiten samstags um 13:00 Uhr beendet? Könnte im § 5 Abs. 2 zusätzlich eingefügt werden „für die Marktzeit am Samstag können in besonderen Fällen in Form eines formlosen Antrages Ausnahmen zur Verlängerung der Marktzeit bis max. 16:00 Uhr von der UHGW zugelassen werden“?

Herr Winckler: Eine Umfrage hat ergeben, dass für eine deutliche Mehrheit der Marktbeschicker eine verlängerte Öffnungszeit nicht in Betracht kommt.

 

Dürfen Händler vor Schließzeit des Marktes abreisen?

Herr Winckler: Nur bei Hitze oder Frost, ansonsten besteht Öffnungspflicht.

 

Herr Dr. Kerath bittet darum, den § 18 Abs. 2 zu streichen, weil es selbstverständlich ist, dass sich Menschen an Recht und Gesetz halten müssen.

 

Frau Görs: Während der Marktzeit gilt das Verbot, Alkohol auszuschenken. Gibt es Ausnahmen?

Herr Dahm: Wenn man Urproduzent ist, können auch alkoholische Getränke verkauft (aber nicht ausgeschenkt) werden (regelt die Landesvorordnung für Wochenmärkte).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

4

 

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