13.10.2025 - 8.28 Verkehrssichere kommunale Steuerung von E-Scootern
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.28
- Zusätze:
- Bürgerschaftsfraktion SPD/Die Linke
- Gremium:
- Bürgerschaft (BS)
- Datum:
- Mo., 13.10.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Zuständigkeit:
- abgelehnt
Beschluss:
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird unter §5e Abs. 5 folgend geändert:
"Der Anbieter hat die Nutzerinnen mindestens vor erstmaligem Fahrtbeginn über die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung von E-Tretrollern im Straßenverkehr und über die Abstellverbotszonen zu informieren. Der Anbieter soll die Nutzerinnen darüber informieren, dass die E-Tretroller stets straßenabgewandt, längst eines Gehweges zu stellen sind, sodass möglichst geringe Einschränkungen entstehen eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80m freizuhalten ist."
Unter Absatz 6 wird folgend ergänzt:
„Die Abstellverbotszonen für den Anbieter sowie Flächen, in denen die Beendigung eines Leihvorgangs grundsätzlich nicht erlaubt ist, sind in der Anlage 3 zu dieser Satzung näher bestimmt. Abstellverbotszonen sind darüber hinaus Bushaltestellen, Fußgängerzonen, Blindenleitstreifen, Grünflächen und Kreuzungen.“
Zusätzlich sind durch die Verwaltung ggf. Maßnahmen zu ergreifen, die
- das Ordnungsamt zur Kontrolle und Ahndung ordnungswidrig abgestellter E-Scooter befugt
- angemessene Verwarnungsgelder ermöglicht
- sicherstellen, dass Betreiberfirmen soweit rechtlich möglich für ordnungswidriges Abstellen haften, sofern sie nicht nachweisen können, dass ein Fahrzeug nach der letzten Nutzung ordnungsgemäß abgestellt wurde oder durch Dritte unbefugt versetzt worden ist
