10.11.2025 - 11.3 Ergänzung des Beschlusses zur Erstellung eines ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11.3
- Zusätze:
- Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratisch Konservative
- Datum:
- Mo., 10.11.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Zuständigkeit:
- abgelehnt
Beratung
Diskussion zum Beschluss über die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
Erläuterung durch Herrn Winter:
- Am 25.11.2024 wurde der Beschluss zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gefasst (22 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).
- Erst im Nachhinein wurde bekannt, dass in den Bürgerfragebögen Bußgelder bis zu 5.000 Euro bei Nichtteilnahme genannt wurden.
- Diese Information war weder in der Beschlussvorlage noch in der Begründung enthalten.
- Aus Sicht von Herrn Winter konnte die Bürgerschaft daher nicht über mögliche Sanktionen entscheiden – sie waren nicht Bestandteil des Beschlusses.
- Er sieht darin einen wesentlichen Informationsmangel und einen Verstoß gegen Transparenz- und Beteiligungsgrundsätze der Kommunalverfassung.
- Der Beschluss hätte seiner Ansicht nach vom Oberbürgermeister beanstandet werden müssen; die Beanstandungsfrist ist jedoch abgelaufen, sodass der Beschluss formal bestandskräftig ist.
- Mit einem ergänzenden oder korrigierenden Beschluss könne nun Klarheit geschaffen werden.
- Ziel des Antrags sei die Klarstellung, dass die Teilnahme freiwillig sein solle und keine Sanktionen vorgesehen seien.
- Die Begründung des Antrags betont Transparenz, Freiwilligkeit, Bürgerfreundlichkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung.
Stellungnahme von Herrn Sieder:
- Die CDU-Fraktion habe der Einführung des qualifizierten Mietspiegels zugestimmt und sei weiterhin gespannt auf die Ergebnisse.
- Herr Sieder erklärte, dass nach seiner Einschätzung die juristische Darstellung in der Vorlage nicht zutreffe.
- Laut Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) seien Eigentümer und Mieter verpflichtet, im Rahmen eines qualifizierten Mietspiegels Auskünfte zu erteilen.
- Zwar sei in der damaligen Vorlage nicht ausdrücklich erwähnt worden, dass Bußgelder möglich sind, jedoch ergebe sich dies logisch aus der gesetzlichen Verpflichtung.
- Das Gesetz sieht laut § 4 EGBGB vor, dass die Verweigerung von Auskünften eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
- Herr Sieder bezweifelt, dass die Bürgerschaft hinsichtlich der Freiwilligkeit überhaupt einen Gestaltungsspielraum hat, da das Bundesrecht eine Verpflichtung vorsieht.
- Er hält die Schlussformulierung der Vorlage („die Bürger sind transparent über die Freiwilligkeit zu informieren“) für rechtlich unzutreffend, da die Teilnahme nicht freiwillig sei.
- Die Frage der Sinnhaftigkeit sei Sache des Bundesgesetzgebers, nicht der Bürgerschaft.
- Zudem sei aus seiner Sicht nicht § 43, sondern § 33 der Kommunalverfassung M-V einschlägig.
- Die CDU-Fraktion werde die Vorlage ablehnen, sofern die Verwaltung nicht noch rechtliche Klarstellungen vorlege, die eine andere Einschätzung ermöglichen.
