24.11.2025 - 8.27 Ergänzung des Beschlusses zur Erstellung eines ...

Zuständigkeit:
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Beratung

Herr Schreiber

. macht auf rechtliche Bedenken aufmerksam. Die Stadt sehe auch in diesem Fall die Angelegenheit im Bereich des übertragenen Wirkungskreises. Allerdings habe der Gesetzgeber es nicht, wie sonst üblich, in der Gesetzgebung klar benannt. Ob ein qualifizierter Mietspiegel erstellt werde, entscheide die Gemeindevertretung. Die Umsetzung obliege jedoch dem Oberbürgermeister als Behörde. Ob und wer die Bußgeldbescheide erlasse, sei strittig. Selbst wenn es im eigenen Wirkungskreis angesiedelt sei, handele es sich hierbei um ein laufendes Geschäft der Verwaltung. Somit sei der Oberbürgermeister für die Durchführung zuständig und müsse sich für die Umsetzung der Instrumente bedienen, die ihm der Gesetzgeber dafür zur Verfügung stelle.

. weist auf das Opportunitätsprinzip hin. Die Verwaltung habe in Einzelfällen in einem gewissen Rahmen Ermessensspielraum. Die grundsätzliche Entscheidung, ob Bußgelder verhängt werden, sei vom Opportunitätsprinzip nicht mehr gedeckt, sodass der Oberbürgermeister diesen Beschluss beanstanden müsste.

 

Herr Hochschild

. kritisiert, dass vor der Beschlussfassung seitens der Verwaltung nicht über mögliche Bußgelderlasse informiert worden sei. Daher halte die Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratisch Konservative an der Beschlussvorlage fest.

. bittet um Prüfung der Thematik des Wirkungskreises bis zur Sitzung der Bürgerschaft.

 

Die rechtlichen Hinweise werden der Bürgerschaft noch übermittelt.

 

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Ergebnis:

 

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