16.05.2011 - 5.6 Namensvorschlag für den künftigen Landkreis mit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.6
- Sitzung:
-
Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft (BS)
- Datum:
- Mo., 16.05.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
- Zuständigkeit:
- Variantenabstimmung
Beratung
Zu TOP: 5.6 Namensvorschlag für den künftigen Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung
Südvorpommern
B319-16/11
Herr Liskow teilt mit, dass sich das erweiterte Präsidium auf folgendes Verfahren
verständigt hat:
Es wird eine offene Wahl durchgeführt. Die Fraktionen stellen ihren Namensvorschlag
vor, der an der Videowand sichtbar gemacht wird. Für die Abstimmung
wird festgelegt, dass jedes Mitglied der Bürgerschaft mindestens eine Stimme
maximal zwei Stimmen hat, wobei auf einen Namen nur ein Vorschlag entfallen
darf.
Auf Nachfrage erklärt Herr Liskow, dass aufgrund des LNOG vor dem Namen
„Landkreis“ steht. Vom Innenministerium ist auf Nachfrage immer erklärt worden,
dass die Systematik des Gesetzes vorschreibt, dass Landkreis davor stehen
muss.
Herr Kruse für die CDU-Fraktion:
Pommernkreis-Greifswald oder Landkreis Pommern-Greifswald
Herr Dr. Bartels für die Fraktion Die Linke:
Ostseekreis-Greifswald oder Landkreis Vorpommern-Greifswald
Herr Braun für die SPD-Fraktion:
Ostseekreis-Vorpommern oder Landkreis Ostsee-Vorpommern
Herr Braun fordert, dass noch einmal ganz klar gesagt wird, ob vor dem Namen
entsprechend des LNOG Landkreis stehen muss oder nicht.
Daraufhin beantragt für die Linksfraktion Herr Dr. Bartels eine Auszeit, um diese
Frage in den jeweiligen Fraktionen zu besprechen und im erweiterten Präsidium
zu klären.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Dr. Fassbinder:
Er ist frustriert, dass diese Frage, ob Landkreis vor dem Namen stehen muss
oder nicht, nicht bereits im Vorfeld geklärt wurde, weil er bereits am 22.03.2011
im zuständigen Ausschuss genau diese Frage gestellt hat.
„Wozu haben wir einen Referenten für die Kreisgebietsreform, wozu tagen gemeinsame
Ausschüsse, dass diese Frage nach zwei Monaten nicht geklärt ist, ob
da Landkreis vorher dransteht oder nicht. Das find ich unfassbar. Ich hab das
Gefühl, wir reden hier im Raum rum und keiner ruft mal im Ministerium an. Also
da ist wirklich ein Versagen da und das find ich sehr enttäuschend.“
Seine Fraktion schlägt für den neuen Kreis den Namen Vorpommern oder Landkreis
Vorpommern-Greifswald vor.
Herr Ratjen für die FDP-Fraktion:
Vorpommern-Greifswald
Herr Hoebel „widerspricht dem Präsidenten ungern“, aber die Vorschriften im
LNOG sind relativ eindeutig. § 2 Abs. 2. besagt: „Der Name der zu bildenden
Landkreise wird durch gemeinsam mit den Wahlen der Kreistage und Landräte
stattfindenden Bürgerentscheide festgelegt. Im Abs. 3. heißt es und das ist das
Entscheidende: Jeder bisherige Landkreis und jede einzukreisende Stadt, deren
Gebiet …usw. machen je einen Vorschlag zum Namen des neu zu bildenden
Landkreises.
Herr Hoebel bemerkt, dass man durchaus auf den Zusatz „Landkreis“ vor dem
Namen verzichten kann.
Der Oberbürgermeister erklärt, dass die Verwaltung keinen Namensvorschlag
unterbreitet. Auch der Kooperationsstab hat sich Gedanken zum Namen gemacht.
Er geht davon aus, dass Greifswald „kein Reizwort“ darstellt.
Der Präsident teilt mit, dass sich das erweiterte Präsidium geeinigt hat.
Zur Abstimmung liegen folgende drei Namensvorschläge vor.
1 Pommernkreis-Greifswald
2 Vorpommern-Greifswald
3 Ostseekreis-Vorpommern
Der Präsident ruft die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe
auf.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
1. Pommernkreis-Greifswald 12 Stimmen
2. Vorpommern-Greifswald 27 Stimmen
3. Ostseekreis-Vorpommern 6 Stimmen
Damit fasst die Bürgerschaft folgenden Beschluss
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt gemäß
§ 2 Abs. 3 LNOG M-V als Namensvorschlag für den künftigen Landkreis mit der
vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern die folgende Bezeichnung:
Vorpommern-Greifswald.
Der Namensvorschlag ist dem Innenministerium M-V unverzüglich anzuzeigen.