22.08.2011 - 5.16 Beschluss zum Ausbau der „Robert-Blum-Straße“ ...

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Beschluss zum Ausbau der „Robert-Blum-Straße“  und für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme nach Straßenausbaubeitragssatzung die Klassifizierung

B364-18/11

 

 

Herr Heiden stellt Fragen zur Finanzierung dieser Fahrrad- /Sackgasse, weil keine Aussagen dazu in der Beschlussvorlage getroffen wurden.

 

Daraufhin gibt Herr Kaiser Erläuterungen. Die Robert-Blum-Straße gestaltet sich  etwas komplizierter, da es sich zum Teil um Sanierungsgebiet handelt. Die Sanierung dieses Abschnitts soll über öffentliche Fördermittel erfolgen, um den Haushalt der Stadt nicht so zu belasten.

 

Herr Liedtke bemerkt, dass all diese Dinge ausführlich im Bauausschuss besprochen wurden. Es war nicht ein Bürger in der Ortsteilvertretung anwesend, um sich zu informieren.

 

Nach einigen weiteren Bemerkungen stellt Herr Liskow folgenden Beschluss in unveränderter Form zur Abstimmung:

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

  1. den Ausbau der „Robert-Blum-Straße“ entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan und              
  2. gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Klassifizierung zur Anliegerstraße (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan). Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige  Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.             
     
  3. Auf die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag wird verzichtet.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 4 Gegenstimmen und

    5 Stimmenthaltungen beschlossen

 

 

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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

  1. den Ausbau der „Robert-Blum-Straße“ entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan und              
     
  2. gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Klassifizierung zur Anliegerstraße (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan). Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige  Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.             
     
  3. Auf die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag wird verzichtet.