22.08.2011 - 5.7 Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses für ...

Zuständigkeit:
mehrheitlich
Reduzieren

Beratung

Zu TOP: 5.7

Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses für Jugend

B353-18/11

 

 

Die Einbringung und Begründung erfolgt durch den derzeitigen Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses, Herrn Spring.

Aufgrund der Anregung von Herrn Spring im Rahmen der Einbringung, diesen zeitweiligen Ausschuss bis zum 31.12.2011 zu befristen, lässt der Präsident über folgenden geänderten Beschluss abstimmen:

 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, nach dem Verlust der Kreisfreiheit einen zeitweiligen Ausschuss für Jugend in der bisherigen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses einzurichten, um die Fachkompetenz der Ausschussmitglieder in den Überleitungsprozess der Kreis-gebietsreform mit einzubringen zu können.

Auch die Vertreter der Institutionen mit beratender Stimme des ehemaligen JHA sollten diesen Überleitungsprozess mit begleiten.

Die ordentlichen Mitglieder des zeitweiligen Ausschusses erhalten Sitzungsgeld nach Hauptsatzung § 17 Abs. 3 bis 5.

Das Bestehen dieses zeitweiligen Ausschusses ist bis zum 31.12.2011 befristet.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 2 Stimmenthaltungen

    beschlossen

 

 

Reduzieren

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, nach dem Verlust der Kreisfreiheit einen zeitweiligen Ausschuss für Jugend in der bisherigen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses einzurichten, um die Fachkompetenz der Ausschussmitglieder in den Überleitungsprozess der Kreis-gebietsreform mit einzubringen zu können.

 

Auch die Vertreter der Institutionen mit beratender Stimme des ehemaligen JHA sollten diesen Überleitungsprozess mit begleiten.

 

Die ordentlichen Mitglieder des zeitweiligen Ausschusses erhalten Sitzungsgeld nach Hauptsatzung § 17 Abs. 3 bis 5.

 

Das Bestehen dieses zeitweiligen Ausschusses ist bis zum 31.12.2011 befristst.