22.05.2012 - 5.1 Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5...

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Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 50 - Ortsteilzentrum Eldena - und die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht im Bereich - Ortsteilzentrum Eldena

Frau Schmidt erläutert den seit der Aufstellung des B-Planes abgelaufenen Verfahrensweg. Schwerpunktmäßig war das Scheitern der notwendigen Klä-rung von Eigentumsfragen die Ursache dafür, dass die ursprüngliche Zielstel-lung des Aufstellungsbeschlusses, die den Wünschen der Ortsteilvertretung entsprach, nicht erreicht werden konnte.

In der Aussprache wird festgestellt, dass die gegenwärtige Flächennutzung im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses nach der Errichtung von großflächigen Verkaufseinrichtungen in einer nicht ortsverträglichen Bauwei-se nicht der Zielstellung entspricht. Die derzeitig noch verbliebene Restfläche in einer Größe von 1.530 m² (Grundstück der ehemaligen alten Schule) ist für die Entwicklung eines ehemals angestrebten „Ortsteilzentrums“ nicht mehr ausreichend geeignet. Dennoch sollte diese Restfläche wenigstens als drin-gend benötigte Grünfläche (Begegnungsort) gestaltet werden.

Die Ortsteilvertretung stimmt der Beschlussvorlage

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Nr. 272-12/95 vom 31.08.1995 zum Bebauungsplan Nr. 50 – Ortsteilzentrum Eldena – (Abgrenzung ge-mäß Plan der Anlage 1)

Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht im Bereich – Ortsteilzentrum Eldena – die am 21.09.1995 mit Beschluss Nr. 289-13/95 von der Bürgerschaft beschlossen wurde und mit Bekanntmachung seit 17.10.1995 rechtskräftig ist (Abgrenzung gemäß Plan der Anlage 2)

 

nicht zu.

Abstimmungsergebnis: 0 Ja 6 Nein 0 Enth.

 

Begründung:

Der B-Plan wurde aufgestellt, um für den Ortsteil ein Ortsteilzentrum zu ent-wickeln, das den Ansprüchen Handel, Dienstleistung und Kommunikati-on/Begegnung gerecht werden sollte.

Nachdem auf Grund von Eigentums- und Investitionsfragen der ursprünglich vorgesehene Bereich nicht mehr nach den Vorstellungen des frühzeitig auf-gestellten Gutachtens vom Büro Burckhardt gestaltet werden konnte, verblieb nur noch eine kleine Restfläche an der Rückseite der ehemaligen Grund-schule, die sich in städtischem Besitz befindet. Daher ist sich die OTV einig, den B-Plan so fortzuführen, dass auf dieser Fläche keine weitere Bebauung stattfinden soll, sondern diese für eine Minimalvariante so zu entwickeln ist, dass sie in Form einer Grünfläche als Begegnungsort im Zentrum des Orts-teiles dienen kann.

Gesetzt den Fall, dass Teile der Verkaufseinrichtungen (KiK und Nebenbe-reiche) einmal aufgegeben werden könnten, sollte eine Weiterentwicklung durch Ausdehnung auf diese Teilflächen möglich sein. Daher ist auch die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nicht aufzuheben, sondern wei-ter zu verfolgen.