10.11.2016 - 7.8 Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG – Beibe...

Beschluss:
mehrheitlich
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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

 

Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG erklärt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gegenüber dem zuständigen Finanzamt Rostock, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 31.12.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. (Optionserklärung)“