02.07.2018 - 6.7 Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die E...

Beschluss:
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Die Bürgerschaft beschließt für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald abweichend vom Beschluss der Bürgerschaft B635-23/17 vom 06.11.2017, Drs. 06/1167.1, eine vorübergehende Anhebung der Wesentlichkeitsgrenzen für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2014 bis 2016:

 

  1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr mindestens ab 500.000 EUR zu erläutern.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 KomDoppikEG M-V erfolgen Korrekturen gegen die Kapitalrücklage ab 25.000 EUR im Einzelfall.“

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