17.12.2018 - 8.6 Beschluss zum Ausbau des Knotenpunktes Ernst-Th...

Beschluss:
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Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Straßenausbau des Knotenpunktes „Ernst-Thälmann-Ring/Makarenkostraße“, sowie die Abschnittsbildung, die Kostenspaltung und die Klassifizierung, um eine rechtssichere Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) und der Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der gültigen Fassung (SABS) zu gewährleisten (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan):

 

  1. Der Knotenpunkt „Ernst-Thälmann-Ring/Makarenkostraße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan ausgebaut werden.
     
  2. Zur beitragsrechtlichen Abrechnung sollen für die Baumaßnahme – nach der gemäß § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 5 Abs. 2 SABS zu beschließenden Abschnittsbildung - zwei Abrechnungsabschnitte gebildet werden.

Abschnitt 1 „Ernst-Thälmann-Ring“:

von der Anklamer Straße bis zur Kreuzung „Puschkinring“ und „Tolstoistraße“

 

Abschnitt 2 „Makarenkostraße“:

von der Einmündung „Ernst-Thälmann-Ring“ bis zur Einmündung in die Querstraße zwischen „Puschkinring“ und „Makarenkostraße“ und der Flurgrenze zur Flur 9, Gemarkung Greifswald.
 

  1. Da nicht alle Teileinrichtungen der jeweiligen Abschnitte vom Ausbau betroffen sind, soll eine Kostenspaltung gemäß § 7 der SABS und § 7 Abs. 3 KAG M-V erfolgen. Das Ausbauprogramm in beiden Abschnitten umfasst die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung, Gehweg, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung, Fahrbahn und Bushaltebuchten.
     
  2. Der „Ernst-Thälmann-Ring“  und die „Makarenkostraße“ werden in ihrer gesamten Länge zu Innerortsstraßen klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 4 Abs. 2 der SABS je nach Teileinrichtung anteilige Kosten in Höhe von 50 bis 65 v. H. entsprechend der jeweiligen Teileinrichtung aufzubringen.
     
  3. Für die Straßenbaumaßnahme können gemäß § 7 Abs. 4 KAG i.V.m. § 8 SABS Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld erhoben werden. Davon wird im vorliegenden Fall abgesehen.

 

Die dem Ausbau zugrunde liegenden Planungen sind vor Beginn der Arbeiten den bürgerschaftlichen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Möglichkeit und in Absprache mit der OTV sind verschiedene Varianten der Verkehrsführung vorzulegen.“