03.11.2008 - 4.9 Bebauungsplan Nr. 42 - Schönwalde I/ West -, Sa...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.9
- Sitzung:
-
Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft (BS)
- Datum:
- Mo, 03.11.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 42 – Schönwalde I/ West – wie folgt:
- Die während der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs, Entwurfs, Entwurfs (2. Durchgang) und zu den vereinfachten Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 42 – Schönwalde I/ West – vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft und beschließt, wie im Abwägungsprotokoll der Anlage 1 aufgeführt. Der Oberbürgermeister wird die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
- Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I, S. 3316), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Bebauungsplan Nr. 42 – Schönwalde I/ West –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung (Anlage 2).
- Die Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 42 – Schönwalde I/ West – wird gebilligt (Anlage 3).
- Der Oberbürgermeister gibt den Beschluss der Satzung des Bebauungsplans Nr. 42 – Schönwalde I/ West –gemäß § 10 BauGB ortsüblich bekannt. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und Umweltbericht während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.