Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0207-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Sicherstellung der Straßensozialarbeit in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Fortsetzung der Aufgabe Straßensozialarbeit im Stadtgebiet Greifswald über einen freien Träger.

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Sachdarstellung

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat mit Schreiben vom 21.04.2020 mitgeteilt, dass er zum 31.07.2020 das Aufgabenfeld Straßensozialarbeit in der Stadt Greifswald nicht mehr ausführen wird.    

Nach Rechtsauffassung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sind die Landkreise gemäß § 3 KV M-V grundsätzlich für die überörtlichen  bzw.  gemeindeübergreifenden Aufgaben zuständig. Die Überörtlichkeit einer Aufgabe wird nach Auffassung des Kreises maßgeblich nach der Raumbezogenheit definiert. Daher widerspreche eine Aufgabenwahrnehmung ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Greifswald diesem Grundsatz. Die in der Stadt Greifswald tätigen Straßensozialalarbeiter*innen seien die einzigen Stellen im gesamten Landkreis.    

Dieser Rechtsauffassung hat die UHGW widersprochen:

   

Nach Rechtsaufassung der UHGW wird die Straßen- bzw. Jugendsozialarbeit in der Verantwortung und Zuständigkeit des Landkreises Vorpommern-Greifswald gesehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Zu den Leistungen gehören insbesondere Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII.

        

Die Jugendsozialarbeit findet eine weitergehende Definition und Beschreibung im vom Anwendungsbereich der Jugendhilfe umfassten § 13 SGB VIII. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich durch Landesrecht bestimmt, hier die Landkreise und kreisfreien Städte, in fachlicher Ausübung durch die Jugendämter.

       

Unter § 2 Abs. 4 Nr. 7 KJHG-Org M-V wird ausdrücklich aufgeführt, dass zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit die aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit gehört. Hiervon dürfte insbesondere die Straßensozialarbeit erfasst sein. Im Übrigen ergänzt § 3 KJHG-Org M-V die Aufgabenstellung der Jugendsozialarbeit unter Berufung auf § 13 Abs. 1 SGB VIII. Auch hier findet die aufsuchende Sozialarbeit nochmals Erwähnung.

       

Von der Sinnhaftigkeit der Zuständigkeitsregelung kann insoweit ausgegangen werden, da die großen kreisangehörigen Städte mangels eigenen Jugendamtes oder vergleichbarer behördlicher Einrichtungen zum Jugendschutz keine geeignete fachliche Anlaufstelle eigener Straßensozialarbeiter*innen hätten und eine entsprechende Fachaufsicht somit nicht gewährt wäre.

      

Nach vorangegangener Darstellung obliegt es dem Jugendamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald in Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, die Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit zu erbringen. Dem Landkreis steht in diesem Zusammenhang zwar auch die Einschätzungsprärogative, wie und in welchem Umfang derartige Leistungen erbracht werden, zu. Die untere Grenze besteht jedoch da, wo der Landkreis seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr vollumfänglich gerecht wird. Eine Bedarfsermittlung durch den Landkreis als gesetzlicher Aufgaben- und Planungsträger ist folglich geboten. Nach § 79 SGB VIII tragen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Ihnen obliegenden Aufgaben und sollen in Summe die Aufgabenerfüllung gewährleisten. Hiervon umfasst ist im Rahmen der Ausstattung der Jugendämter auch die dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften (§ 79 Abs. 3 SGB VIII).

Mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald konnte bezüglich der Aufgabenzuständigkeit und des Bedarfs keine Übereinstimmung gefunden werden. Der Landkreis hat mit der Kündigung unabgesprochen Fakten geschaffen. Die UHGW sieht die Bereitstellung einer aufsuchenden Jugendhilfe (Straßensozialarbeit) als unabdingbar an. Diese dient nicht nur der Betreuung und sozialen Begleitung junger Bürger*innen unserer Stadt, sondern auch der Wahrung des öffentlichen und gesellschaftlichen  Friedens (Verringerung von Lärmbelästigung, Vandalismus, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Belästigung etc.). Die Sinnhaftigkeit der Straßensozialarbeit wurde zuletzt u.a. bei der Entwicklung des Projektes  "Zukunft Wohnen Schönwalde" bestätigt.

 

Die Verwaltung empfiehlt 4 Straßensozialarbeiter*innen (Vollzeit) in zwei Teams in der Stadt einzusetzen (siehe Anlage). Die Bedarfseinschätzung durch die Verwaltung beruht auf den Erfahrungen der letzten Monate und auf der Expertise der Straßensozialarbeiter*innen des Landkreises bzw. auf Einschätzungen aus einer Arbeitsgruppe mit Fachleuten und der Polizei. Alternativ wurden zwei Varianten berechnet (Freier Träger, Eigene Abteilung in der Stadt, jeweils als Vollzeit bzw. Teilzeitvarianten der Sozialarbeiter).

     

Der Vorrang der freien Träger muss nach dem Subsidiaritätsprinzip hierbei hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. § 4 SGB VIII) und die Aufgabenträgerschaft an einen freien Träger übergeben werden, verbunden mit jeweils dreijährigen Leistungsvereinbarungen zur Sicherung der  Nachhaltigkeit der Aufgabenerfüllung bzw. Planbarkeit und der Besetzung mit guten Fachkräften.

 

Da 2011 alle personellen Kapazitäten zusammen mit der Aufgabe an den Landkreis übergegangen sind, ist zur fachlichen Betreuung die Schaffung einer halben Stelle Sozialarbeiter*in mit besonderen Aufgaben in der Verwaltung erforderlich. Zu den Aufgaben gehört u.a. die fachliche Abstimmung mit dem Träger, die Finanzierungssicherung, die Bearbeitung der Leistungsvereinbarung und weiterer notwendiger Änderungsverträge, die Einwerbung von Fördermitteln, Auszahlung der Zuwendungen an den Träger, Verwendungsnachweisprüfung, Abstimmungen mit der Fachaufsicht des Landkreises usw.

    

Mit dem Landkreis wurde in Verhandlungen dahingehend Einigkeit erzielt, dass die planmäßig noch zur Verfügung stehenden Mittel für 2020 und 2021 durch den Landkreis an die Stadt transferiert werden, so dass zumindest für diese anderthalb Jahre anteilig eine  Kofinanzierung gesichert ist. Ab dem Jahr 2022 müsste die Stadt die Aufgabe komplett aus eigenen Haushaltsmitteln (siehe Anlage) finanzieren.

 

Nach schriftliche Mitteilung des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 25.06.2020 stehen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 monatlich 10.375,09 Euro zur Verfügung. 

Für das Jahr 2021 besteht damit ein von der UHGW aufzubringender Gesamtbedarf zur Finanzierung von vier Vollzeitkräften Straßensozialarbeiter*innen  von 177.200 Euro.   

  

       

Die Vergabe der Aufgabe an einen freien Träger soll nach einem Interessenbekundungsverfahren erfolgen.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2020

Finanzhaushalt

Ja

2020

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

9

Neu

Straßensozialarbeit

25.200 monatlich ab Besetzung

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2020

0

 

  -14.825 monatlich ab Besetzung 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

2020

Landkreismittel

10.375 monatlich

 

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

     JA   

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

2021

Neu

301.000

Fortführung

177.200

2

2022 ff

Neu

301.000

Fortführung

301.000

 

 

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Anlagen

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