Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0632
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafengebührensatzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 66.3 Tiefbau- und Grünflächenamt/Abteilung Verwaltung, Bau und Unterhaltung von Hafenanlagen und Brücken
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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Sep 20, 2022
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen (SoA)
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Beratung
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Sep 26, 2022
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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Sep 26, 2022
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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Sep 27, 2022
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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Sep 28, 2022
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Oct 4, 2022
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Oct 17, 2022
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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Nov 14, 2022
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Sachdarstellung
Die Hafengebührensatzung ist gemäß Bürgerschaftsbeschluss B785-30/18 vom 22.10.2018 für die Zeit nach dem Ablauf des Jahres 2021 neu zu kalkulieren und zu beschließen. Inhalt des Beschlusses war es ebenfalls, künftig für den Hafen Wieck/Stadthafen und den Seehafen Ladebow jeweils separate Hafengebührensatzungen aufzustellen.
- Hafengebührensatzung Hafen Wieck/Stadthafen
Im Gegensatz zur vorherigen Satzung (für Wieck/Stadthafen und Ladebow) gibt es in der vorliegenden Fassung folgende Änderungen:
- Im Geltungsbereich der Hafengebührensatzung Wieck/Stadthafen wird keine Hafengebühr (alt § 8) erhoben. Die Unterhaltung der von der Stadt gepachteten Wasserflächen wird durch den Aufschlag auf die Liegegebühr nach § 8 Abs. 2 (a) refinanziert, für Gastlieger nach § 8 Abs. 2 (b) ist der Aufschlag in die Gebühr eingerechnet.
- Der in die alte Hafengebührensatzung unter § 9 Liegegebühr Abs. 2 (c) aufgenommene Passus „für Wasserfahrzeuge, die gemeinnützigen Zwecken dienen, kann auf Antrag eine Jahresgebühr erhoben werden, die pro lfd. m beanspruchte Uferbefestigung 10,00 € beträgt.“ entfällt wegen fehlender Rechtsgrundlage bzw. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Im Ergebnis der Kalkulation sinken die Hafenbenutzungsgebühren für Dauerlieger im Vergleich zur vorherigen Kalkulationsperiode um 24 %. Begründet ist dies u. a. durch den von der EZB gesenkten Leitzins, was sich in den kalkulatorischen Kosten niederschlägt sowie den in Auswertung der vergangenen Kalkulationsperiode angepassten Ausgaben für die Unterhaltung.
- Die mit Beschluss der Bürgerschaft vom 08.11.2021, BV-P-ö/07/0148-01 zum Ausdruck gebrachte Unterstützung der Fischereigenossenschaft kann in der Hafengebührensatzung aus rechtlichen Gründen nicht verankert werden. Die Unterstützung wird über die Wirtschaftsförderung gewährt.
- Im Gremienlauf zur Beschlussfassung der derzeitigen Hafengebührensatzung wurde angeregt, die Entrichtung der Liegegebühren für Gäste zu optimieren, d. h. die Entrichtung an Terminals, die jeweils auf der Nord- und Südseite des Hafens Wieck errichtet werden könnten. Besonderheit im Hafen Wieck ist die Betroffenheit der städtischen Liegeplätze und weiterer fünf Vereine. Nach Eingang eines Angebotes eines Anbieters, der weitere Marinas im näheren Umfeld betreut (Marina Holzteich, Citymarina Stralsund u. a.), wurde das Thema mit den Vorsitzenden der betroffenen Vereine erörtert und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verworfen. Optimiert wird die Kennzeichnung der Liegeplätze, d. h. diese werden fortlaufend von 1 - 185 nummeriert und nicht jeder Bereich separat von 1 - x.
- Bei den personalisierten Verwaltungskosten gibt es Minderungen und Erhöhungen durch Änderungen im Bereitschaftsdienst. Der SB Häfen/Brücken wurde aus der allgemeinen Rufbereitschaft herausgelöst und tritt nur bei Abwesenheit des Hafenmeisters in diese ein.
- Durch aktuelle Gesetzesänderung entfällt die Schiffsabfallentsorgung in der Hafengebührensatzung und ist in einer eigenen Schiffsabfallentgeltordnung zu regeln.
- zusammenfassender Vergleich der Satzungen 2019/2021 und 2022/2024
- Hafengebühr 0,60 €/ BRZ keine
- Liegegebühr (Dauerlieger) 86,70 €/ m 65,70 €/ m und a
- Liegegebühr (Gastlieger) 2,90 €/ m 2,07 €/ m und d
- Aufschlag WSA (nur Dauerlieger) 5,76 €/ m 5,67 €/ m und a
Sondernutzung
- landseitig Kfz/Wasserfahrzeuge 10 m²/ Woche 5,00 € 5,00 €
- landseitig m²/ 30 d April- September 3,00 € 3,00 €
- landseitig Oktober- März 1,50 € 1,50 €
Bereitstellungsgebühr
- Strom 0,02 €/ kWh 0,05 €/ kWh
- Trinkwasser 0,30 €/ m³ 0,003 €/ Ltr.
2. Hafengebührensatzung Seehafen Ladebow
Im Seehafen Ladebow ergeben sich gegenüber der abgelaufenen Hafengebührensatzung folgende Änderungen:
- Das Hafengebiet des Seehafens Ladebow umfasst keine der Allgemeinheit zugänglichen Verkehrsflächen; Regelungen zur Sondernutzung sind demzufolge nicht Gegenstand dieser Hafengebührensatzung.
- Die Versorgung der den Seehafen üblicherweise anlaufenden Wasserfahrzeuge mit Elektroenergie und Trinkwasser ist, konform mit den Regelungen des Gesetzgebers, in den Tarifen des Hafenbetreibers enthalten und demzufolge aus dieser Hafengebührensatzung entfallen.
- Gegenüber der abgelaufenen Hafengebührensatzung wurde die Gebührenberechnung wie allgemein üblich auf die Grundlagen BRZ sowie Hafen-, Kaibenutzungs- und Liegegebühr umgestellt (bisher nur BRZ). Damit wird der Berechnungsaufwand der HLG reduziert und die Aufwandsvergütung sinkt von gegenwärtig 40 % auf 20 %. Eine diesbezügliche Regelung ist im Nutzungs- und Betreibervertrag mit der HLG getroffen worden. Wegen der Umstellung der Systematik ist kein direkter Vergleich der alten und neuen Satzung möglich.
- Im Gegensatz zur vergangenen Kalkulationsperiode, in der wegen dem Wettbewerb mit den Nachbarhäfen bewusst eine Unterdeckung der Gebühren beschlossen wurde, ist die vorliegende Satzung kostendeckend kalkuliert, jedoch mit Verweis auf die vorbezeichnete Beschlusslage, ohne die Unterdeckung der abgelaufenen Kalkulationsperiode aufzuschlagen.
Unbeschadet von wirtschaftlichen, politischen und pandemiebedingten äußeren Einflüssen wird in der Kalkulation unterstellt, dass sich der den Umschlag betreffende Aufwärtstrend der vergangenen Jahre fortsetzt und der Seehafen Ladebow kostendeckend betrieben werden kann. Ursächlich hierfür ist die seit 2018 laufende Unterhaltungsbaggerung in Fahrrinne und Hafenbecken, die das Einlaufen größerer Wasserfahrzeuge ermöglicht.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2022 - 2024 |
Finanzhaushalt |
Ja |
2022 - 2024 |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
6 |
54801.432xxxxx |
diverse öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Stadthafen |
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2 |
6 |
54802.432xxxxx |
diverse öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Seehafen Ladebow |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2022 |
139.000 |
120.000 |
- 19.000 |
|
2 |
2022 |
139.000 |
120.000 |
- 19.000 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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889,4 kB
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3
|
(wie Dokument)
|
1 MB
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