Beschlussvorlage der Politik - BV-P/07/0050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

1. Der § 22 Absatz 1 Satz 4 der Hauptsatzung wird gestrichen.

2. Die Ortsteilvertretungen werden für Kommunalwahlperiode 2019 – 2024 nach den

 Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zur kommenden Kommunalwahlperiode 2024 –

 2029 eine rechtssichere Lösung unter Einbeziehung der Briefwahlbezirke zu erarbeiten.

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Sachdarstellung

Die Hauptsatzung regelt in § 22 Absatz1 die Wahl der Ortsteilvertretungen. Dabei regelt § 22 Absatz 1 Satz 3, der insoweit wortgleich ist mit § 42 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Die Besetzung der Sitze der Ortsteilvertretungen würde sich also nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen und Zählgemeinschaften in der Bürgerschaft richten.

Die Universitäts- und Hansestadt hat bisher von der kommunalverfassungsrechtlich zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 22 Absatz 1 Satz 4 geregelt, dass die Ergebnisse der Kommunalwahl in den entsprechenden Ortsteilvertretungen zugrunde zu legen sind.

 

Dieses Verfahren hat bisher leidlich funktioniert. Dabei wurde aber das Problem der Briefwahlbezirke nicht ausreichend bedacht, denn sie sind nicht identisch mit den anderen Wahlbezirken. Die Wahlergebnisse aus den Briefwahlbezirken mussten also immer rechnerisch ermittelt und den Ergebnissen aus den übrigen Wahlbezirken zugeschlagen werden.

 

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Briefwahlbezirke immer weiter erhöht, allein zur letzten Wahl im Mai diesen Jahres wurden drei neue Briefwahlbezirke geschaffen. Die Zahl belief sich auf insgesamt 13 !. Von 26.673 Wählern, die an der Kommunalwahl teilgenommen haben, haben 7275, also mehr als 25%, per Brief gewählt. Alle diese Wählerstimmen können nur nach mehr oder weniger exakten mathematischen Methoden verteilt werden, aber das korrekte Wahlergebnis wird so nicht erreicht. Das kann nicht rechtens sein.

 

Es ist erstrebenswert das Wahlergebnis aus der Kommunalwahl auch bei der Besetzung der Ortsteilvertretungen zu berücksichtigen, allerdings sollte hierbei das richtige Ergebnis Berücksichtigung finden und ein nicht errechnetes. In den vergangenen Wochen erhielten wir von der Verwaltung 3 (!) verschiedene Berechnungsmodelle, die alle für sich in Anspruch nehmen richtig zu sein.

 

Um auf rechtssicheren Ergebnissen die Wahl der Ortsteilvertretungen zu ermöglichen soll der Satz 4 in § 22 Absatz 1 gestrichen werden.

 

Die Regelung in Ziffer 2 soll sicherstellen, dass die Wahl der Ortsteilvertretungen bereits am 16.09.19 erfolgen kann und nicht erst nach Rechtskraft der Hauptsatzungsänderung im November 2019.

 

Im Übrigen soll die Verwaltung zur nächsten Kommunalwahl einen Lösungsvorschlag erarbeiten, der trotz Briefwahl es ermöglicht, wieder die Ergebnisse der Kommunalwahl bei den Besetzungen der Ortsteilvertretungen zu berücksichtigen.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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16.09.2019 - Bürgerschaft (BS) - abgelehnt